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Referendariat

„Teilzeit-Referendariat“ auch im Beamtenverhältnis möglich

Ab Juli 2019 kann das „Teilzeit-Referendariat“ auch im Beamtenverhältnis absolviert werden, wenn die Teilzeit zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt (neuer § 54 d Landesbeamtengesetz).

Die GEW BERLIN hat sich sehr dafür eingesetzt, dass das Referendariat auch in Teilzeit absolviert werden kann. Mit dem Lehrkräftebildungsgesetz und der Verordnung Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung (VSLVO) sind dafür seit 2014 die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden. Ab Juli 2019 kann das „Teilzeit-Referendariat“ auch im Beamtenverhältnis absolviert werden, wenn die Teilzeit zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt (neuer § 54 d Landesbeamtengesetz). Im Antrag auf Teilzeit muss das ausdrücklich als Grund aufgeführt werden. Aber auch ohne diese Gründe ist Teilzeit möglich. Dann wird allerdings ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen (keine Verbeamtung, volle Sozialversicherungspflicht).

Für das „Teilzeit-Referendariat“ gelten folgende Regelungen:
Man muss sich von vornherein entscheiden, ob man das Referendariat in Teilzeit absolvieren möchte. Der Antrag auf Teilzeit muss bereits mit der Bewerbung gestellt werden.
Ein Wechsel in Teilzeit während des Referendariats ist nicht möglich.
Die Dauer des Referendariats wird dann von 18 auf 24 Monate ausgedehnt, allerdings mit entsprechend reduzierten Bezügen (75 %).
Die Seminarleiter*innen erstellen einen individuellen Ausbildungsplan. Am Ende muss sichergestellt sein, dass dieselben Ausbildungsteile absolviert wurden wie in 18 Monaten (aber auch nicht mehr!).

Die Höhe des Ausbildungsunterrichts beträgt 8 (anstelle von 10) Unterrichtsstunden, davon mindestens 3 (anstelle von 4) selbstständiger Unterricht.
Die Gesamtzahl der Unterrichtsbesuche („Lehrproben“) entspricht der in Vollzeit – ist also insgesamt nicht höher.