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bbz 02 / 2016

Unterrichten mit Kopftuch – in Kreuzberg ja, in Steglitz nein?

Die Frage, ob Lehrerinnen in Berlin mit Kopftuch unterrichten dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt. Klar ist aber, dass diese Entscheidung nicht den einzelnen Schulen überlassen werden darf.

Nach dem Berliner Neutralitätsgesetz dürfen muslimische Frauen, die als Lehrerinnen arbeiten wollen, im Dienst kein Kopftuch tragen. Zu einem anderen Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht, das zu einer entsprechenden Regelung im Schulgesetz von NRW urteilte, pauschale Verbote in Bezug auf religiöse Kleidung seien mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit unvereinbar. Eine Ausnahme ließ das Verfassungsgericht zu: Wenn der Schulfrieden gefährdet sei, könne ein solches Verbot ausgesprochen werden.

Die Innenverwaltung sieht keinen Handlungsbedarf für Berlin, das Urteil des Verfassungsgerichts beziehe sich nur auf NRW. Aber spätestens die Klage einer Lehrerin, die wegen eines Kopftuchs für den Berliner Schuldienst abgelehnt wurde und die deshalb auf Schadenersatz klagt, wird den Senat dazu zwingen, sich aktiv zu verhalten.

Berliner Neutralitätsgesetz vielleicht nicht verfassungsgemäß

Nun legte der Tagesspiegel in der Ausgabe vom 22. Dezember 2015 offen, dass es ein von der Berliner SPD beim Wissenschaftlichen Parlamentsdienst in Auftrag gegebenes Gutachten gibt, in dem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes mit seinem pauschalen Kopftuchverbot für Bedienstete des Landes Berlin geäußert werden. Danach sei religiöse Kleidung, gemeint ist das Kopftuch, im Regelfall erlaubt, »wenn keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Landes Berlin« gegeben ist. Die Aussagen des Verfassungsgerichts wie des Parlamentsgutachtens folgen der Logik, dass Deutschland eben kein laizistischer Staat wie Frankreich ist, wo alle religiösen Symbole im öffentlichen Raum verboten sind.

Um die Berliner Linie noch in Teilen zu retten, wird empfohlen, dem Wink des Bundesverfassungsgerichts zu folgen und von der Gefährdung des Schulfriedens Ausnahmen abzuleiten. Wenn dieser gestört sei oder auch, wenn dies aufgrund bisheriger Erfahrungen zu erwarten sei, könnten Einschränkungen ausgesprochen werden. Das Gutachten sieht sogar die Möglichkeit einer pauschalen Verbotsordnung für bestimmte Bezirke vor, in denen »besondere Konfliktlagen« bestehen, auch hier einem Hinweis des Verfassungsgerichts folgend.

Verantwortung abwälzen ist keine Lösung

Bisher wird die Kopftuchdiskussion fast ausschließlich von JuristInnen geführt. Was aber wären die Folgen von Ausnahmetatbeständen für die Schulen? Es ist zu erwarten, dass die Politik, um nicht sehenden Auges in eine Aufhebung des Berliner Neutralitätsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht zu laufen, sich der Schulautonomie erinnern und den Schulen die Entscheidung zuschanzen wird. Die aber werden hoffnungslos überfordert, wenn sie vor folgenden Fragen stehen: Was versteht man unter »Schulfrieden«? Ist er gestört, wenn drei Eltern einer Klasse eine Störung für sich und ihre Kinder feststellen? Wer stört dann eigentlich den Schulfrieden? Kann man eine solche Feststellung nicht auch politisch lancieren? Ist Schulfrieden ein Zustand, der die gesamte Schule tangiert oder auch einzelne Klassen? Ist die Schulkonferenz das geeignete Gremium, per Abstimmung über den Schulfrieden oder seine Störung zu befinden? Notfalls gegen die Eltern oder die Lehrkräfte, also gegen die, die für Erziehungsfragen zuständig sind?

Und was die Bezirke angeht: Kann man eine Störung des Schulfriedens pauschal und vorab feststellen mit dem Ergebnis, dass eine Lehrerin in Kreuzberg ein Kopftuch tragen darf und in Steglitz nicht, weil es im Stadtbild des einen Bezirks eine Normalität darstellt und im anderen eine Ausnahme?

Der Unfriede in den Schulen ist vorprogrammiert

Aus alledem ergibt sich kein Plädoyer für die Aufhebung des Kopftuchverbots für Lehrerinnen in Berliner Schulen. Es gibt gewichtige Gründe für eine religiöse und weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Schulwesen, die sich nicht nur, aber auch an der Kleiderfrage festmachen lässt. Aber Schulen entscheiden auch sonst nicht über Fragen von Verfassungsrang. Niemand käme zum Beispiel auf die Idee, sie über Abschaffung oder Weiterführung der Koedukation entscheiden zu lassen. Wer den Frieden aller Schulen nicht nachhaltig stören will, darf die Kopftuchfrage nicht auf die Schulen vor Ort abwälzen. Wenn das Kopftuch einer Lehrerin zum öffentlichen Thema an einer Schule wird, ist der Unfriede vorprogrammiert.