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Recht & Tarif

Am Ende hilft nur der Gang vors Gericht

Die Senatsverwaltung verweigert weiterhin die vollständige Kostenübernahme bei Klassenfahrten.

Foto: GEW BERLIN

Die Ausführungsvorschrift »Veranstaltungen« begrenzt die Erstattung von Dienstreisekosten für Unterkunft und Verpflegung pro Tag auf 20 Euro im Inland und 30 Euro im Ausland.

Kolleg*innen planen und verantworten mit großem Aufwand Klassenfahrten. Sie leisten vor, während und nach der Fahrt erheblich mehr Arbeit und der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr übernimmt noch nicht einmal die vollständigen Kosten für den Aufenthalt in einer Jugendherberge. Eine Riesenschweinerei, dass die Behörde hier knausert!

Oft wenden sich Kolleg*innen an den Personalrat, weil ausgelegte Kosten für Klassenfahrten monatelang nicht erstattet werden. Es wird aber auch als ungerecht und als fehlende Wertschätzung empfunden, dass die Behörde die Erstattung gedeckelt hat. Als Personalrat sind wir empört, haben aber leider keine Möglichkeit, die Rechte der Kolleg*innen durchzusetzen. Wir konnten und können den Kolleg*innen nur den Hinweis geben: Teilen Sie Ihren Unmut der Behörde mit und gehen Sie rechtlich gegen die fehlende Erstattung vor!

Ich selbst habe mit der Unterstützung der GEW gegen meinen Dienstreisekostenbescheid Widerspruch eingelegt und geklagt. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 2019 wies der Richter die Vertreterinnen der Behörde darauf hin, dass »die auf der AV Veranstaltungen beruhende Verwaltungspraxis (...) rechtswidrig und daher unanwendbar« sei. (VG 28 K 589.18) Die anwesenden Vertreterinnen der Behörde erklärten noch während der Verhandlung, dass der Bescheid geändert werde und ich das Geld komplett bekäme. So weit, so gut. Leider hat die Behörde nach der deutlichen Belehrung durch den Richter ihre Verwaltungspraxis nicht geändert. Die Auszahlung erfolgt immer noch nicht nach dem Bundesreisekostengesetz, sondern ist nach wie vor gedeckelt. Offenbar ist die Behörde nur bereit zu zahlen, wenn Kolleg*innen klagen.

Ich hoffe, dass ich mit dem Widerspruch und der Klage einen Teil dazu beigetragen habe, dass die Behörde die als rechtswidrig erkannte Praxis endlich ändert und zukünftig allen Kolleg*innen die ausgelegten Kosten ohne Deckelung erstattet.

Wir als Personalrat empfehlen den Beamt*innen: Legen Sie Widerspruch gegen Ihren Dienstreisekostenbescheid ein. Sollte dieser Widerspruch zurückgewiesen werden, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Wir empfehlen den Tarifbeschäftigten: Machen Sie die Kosten geltend, die Ihnen nicht erstattet wurden. Beachten Sie dabei die Frist von sechs Monaten nach Zugang des Dienstreisekostenbescheids. Wenn die Behörde die entstandenen Kosten nicht vollständig übernimmt, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich beim Rechtsschutz der GEW beraten.    

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46