Nr. 28 / 2011
Zulassungsverfahren zum Referendariat rechtswidrig
GEW BERLIN fordert Änderung des Lehrerbildungsgesetzes
Das Zulassungsverfahren zum Lehramts-Referendariat für den Einstellungstermin 8. August 2011 ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin bei den über 50 von der GEW BERLIN vertretenen Klägerinnen und Klägern festgestellt. Diese müssen jetzt nachträglich zum Referendariat zugelassen werden.
Der Grund für diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt in einer im Jahr 2009 aufgenommenen Regelung im Berliner Lehrerbildungsgesetz zur Verteilung der freien Referendariatsplätze. Danach sollen 10% der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber gehen, die Fächer haben, bei denen nach Feststellung der Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht (sog. Mangelfachquote).
Seit dieser gesetzlichen Neuregelung ist es der Verwaltung nicht gelungen, ein transparentes, nachvollziehbares und vor allem rechtssicheres Verfahren zur Vergabe der Referendariatsplätze zu finden. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass an die Vergabe von Ausbildungsplätzen strenge formelle und materielle Voraussetzungen gestellt werden. Die von der Verwaltung vorgetragenen Begründungen für die Nichtzulassung der Kläger/innen erfüllten diese Voraussetzungen zum wiederholten Male nicht.
Seit August 2009 sind daher alle von der GEW BERLIN unterstützten Klagen erfolgreich gewesen. Insbesondere die Einführung der Quote für sogenannte Mangelfächer hat dazu geführt, dass ein sehr komplexes Vergabeverfahren angewandt wird, gegen das juristisch auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Sigrid Baumgardt, Vorsitzende der GEW BERLIN: „Auf das Referendariat haben angehende Lehrer/innen einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verteilung der freien Plätze. Die erneute juristische Schlappe der Verwaltung zeigt, dass die angewandte Regelung weder praktikabel noch rechtssicher ist. Wir fordern daher eine Änderung des Lehrerbildungsgesetzes unmittelbar nach der Abgeordnetenhauswahl, um wieder ein verfassungskonformes Zulassungsverfahren zu gewährleisten.“
Hintergrund:
Nach § 11 a Absatz 6 Lehrerbildungsgesetz werden die Referendariatsplätze so verteilt:
Vorab 10 % für Bewerber/innen mit sozialen Härtegründen.
Die weiteren Plätze werden zu 65 % nach Eignung (Note) und zu 35 % nach Wartezeit vergeben.
Vergibt man zuerst 10 % der Plätze an Bewerber/innen mit sog. „Mangelfächern“ und wendet hinterher § 11 a Absatz 6 an, so verringert sich die Anzahl der Plätze für alle anderen Bewerber/innen.