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Wofür braucht man einen Betriebsrat?

Mitbestimmung und demokratische Partizipation sind die Grundlage unserer Gesellschaft. Die Ausgestaltung der Arbeit ist wesentlicher Teil der Lebensgestaltung. Als Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in Betrieben regelmäßig ein Betriebsrat vorgesehen. Als gesetzlich verankertes Gremium ist dieser mit vielen Rechten und Pflichten ausgestattet.

Arbeitnehmer*innen haben durch die Wahl eines Betriebsrates umfangreiche Rechte, auf die sie nicht verzichten sollten.

Im Einzelnen hat der Betriebsrat viele Aufgaben und Möglichkeiten der Mitbestimmung und des Engagements, die hier nur beispielhaft genannt werden. Der Betriebsrat

  • überwacht die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitsschutzbestimmungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge,
  • bestimmt mit bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung: Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen/Entlohnungsmethoden/Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte, 
  • bestimmt bei Regelungen zur Arbeitszeit mit, zum Beispiel zu deren Lage, Gleitzeitmodellen, Arbeitszeitkonten und Überstunden,
  • ist bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der Urlaubspläne zu beteiligen, 
  • berät bei Änderungen im Betrieb mit dem Arbeitgeber und informiert die Belegschaft,
  • dient als Anlaufstelle für Beschwerden der Arbeitnehmer*innen, 
  • fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Integration von Kolleg*innen mit Behinderungen, setzt sich für Gleichbehandlung und gegen (strukturelle) Diskriminierung ein,
  • bestimmt bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierung mit
  • ist bei Kündigungen zu beteiligen.

Der Betriebsrat sorgt als demokratisch legitimierte Interessenvertretung der Beschäftigten für Chancengleichheit und Transparenz. Von allgemeinen Regelungen kann grundsätzlich zu Gunsten jedes Arbeitnehmers/jeder Arbeitnehmerin abgewichen werden (sog. Günstigkeitsprinzip).

Bei uns gibt es keinen Betriebsrat – viele offene Fragen:

  • Wie ist das Verhältnis zum Arbeitgeber?

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber besprechen sich im Rahmen regelmäßiger Monatsgespräche § 74 BetrVG. Er unterliegt der Friedenspflicht, § 74 Abs. 2 BetrVG. Bei der Betriebsratsarbeit gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Beschäftigten und des Betriebes: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer*innen und des Betriebs zusammen.“ (§ 2 Abs. 1 BetrVG)

  • Müssen wir die Arbeit der Betriebsratsmitglieder übernehmen?

Nein, der Betriebsrat wird für die Zeiten der Betriebsratsarbeit freigestellt, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dafür Personal aufgestockt wird. Die Betriebsratsarbeit geht nach dem Betriebsverfassungsrecht der regulären Arbeit vor. Im Regelfall werden dem Arbeitgeber feste Zeiträume angezeigt, sodass die Aufstockung der Stunden planbar ist.

  • Was ist der Unterschied zu einer freien Mitarbeitervertretung?

Der Betriebsrat hat genau definierte Rechte und kann diese notfalls bei Gericht durchsetzen. Für Betriebsräte gilt ein besonderer Schutz vor Kündigungen und Benachteiligung. Die berufliche Laufbahn wird geschützt. Eine „freie Mitarbeitervertretung“ ist ein von der Geschäftsführung ins Leben gerufenes Gremium. Sie hat keine gesetzlich verankerten  Rechte und keinen Schutz vor Repressalien.

  • Lohnt sich der Aufwand zur Wahl zu gehen?

Wissen ist Macht: Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch und seine allgemeinen Anhörungs- und Unterrichtungsrechte die nötigen Kenntnisse und Informationen verschaffen, um diese an die Beschäftigten weiterzugeben. Ferner sind die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte die einzige Möglichkeit, um mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe verhandeln zu können.

  • Kann der Betriebsrat über die Köpfe hinweg entscheiden?

Nein, der Betriebsrat repräsentiert die Interessen der Beschäftigten. In jeder Betriebsversammlung muss er Rechenschaft ablegen. Ist eine Regelung für einen einzelne/n Arbeitnehmer/in schlechter als im Arbeitsvertrag, gilt das jeweils Günstigere.

  • Wie lange ist der Betriebsrat im Amt?

Die Amtszeit von Betriebsräten beträgt vier Jahre. Die Wahlen finden in Deutschland bundesweit in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Die nächsten regelmäßigen Wahlen sind von März bis Mai 2022. Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, kann jederzeit ein Betriebsrat gegründet werden.

  • Kann der Arbeitgeber gegen den Betriebsrat vorgehen?

Nein dafür sorgt § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG):  Betriebsratsmitglieder unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt ein Jahr über die Amtszeit hinaus. Auch für Wahlkandidat*innen und Wahlvorstandsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz, sechs Monate über die Wahl hinaus.

Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-41

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