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Nr. 28 / 2011

Zulassungsverfahren zum Referendariat rechtswidrig

GEW BERLIN fordert Änderung des Lehrerbildungsgesetzes

Das Zulassungsverfahren zum Lehramts-Referendariat für den Einstellungstermin 8. August 2011 ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin bei den über 50 von der GEW BERLIN vertretenen Klägerinnen und Klägern festgestellt. Diese müssen jetzt nachträg­lich zum Referendariat zugelassen werden.

Der Grund für diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt in einer im Jahr 2009 aufge­nommenen Regelung im Berliner Lehrerbildungsgesetz zur Verteilung der freien Referendari­atsplätze. Danach sollen 10% der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber gehen, die Fächer haben, bei denen nach Feststellung der Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht (sog. Mangelfachquote).

Seit dieser gesetzlichen Neuregelung ist es der Verwaltung nicht gelungen, ein transparentes, nachvollziehbares und vor allem rechtssicheres Verfahren zur Vergabe der Referendariatsplät­ze zu finden. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass an die Ver­gabe von Ausbildungsplätzen strenge formelle und materielle Voraussetzungen gestellt werden. Die von der Verwaltung vorgetragenen Begründungen für die Nichtzulassung der Kläger/innen erfüllten diese Voraussetzungen zum wiederholten Male nicht.

Seit August 2009 sind daher alle von der GEW BERLIN unterstützten Klagen erfolgreich gewe­sen. Insbesondere die Einführung der Quote für sogenannte Mangelfächer hat dazu geführt, dass ein sehr komplexes Vergabeverfahren angewandt wird, gegen das juristisch auch verfas­sungsrechtliche Bedenken bestehen.

Sigrid Baumgardt, Vorsitzende der GEW BERLIN: „Auf das Referendariat haben ange­hende Lehrer/innen einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verteilung der freien Plätze. Die erneute juristische Schlappe der Verwaltung zeigt, dass die angewandte Regelung weder praktikabel noch rechtssi­cher ist. Wir fordern daher eine Änderung des Lehrerbildungsgesetzes unmittelbar nach der Abgeordnetenhauswahl, um wieder ein verfassungskonformes Zulassungsverfahren zu gewährleisten.“

Hintergrund:
Nach § 11 a Absatz 6 Lehrerbildungsgesetz werden die Referendariatsplätze so verteilt:
Vorab 10 % für Bewerber/innen mit sozialen Härtegründen.
Die weiteren Plätze werden zu 65 % nach Eignung (Note) und zu 35 % nach Wartezeit verge­ben.
Vergibt man zuerst 10 % der Plätze an Bewerber/innen mit sog. „Mangelfächern“ und wendet hinterher § 11 a Absatz 6 an, so verringert sich die Anzahl der Plätze für alle anderen Bewer­ber/innen.

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46