Der Entlastungspool - das unbekannte Wesen
In jedem Schuljahr gibt die Senatsverwaltung für Bildung Vorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen heraus, die sogenannten „Zumessungsrichtlinien“. Sie regeln die Zuweisung von Lehrkräftestunden für die einzelne Schule. Darin enthalten sind nicht nur die notwendigen Unterrichtsstunden, sondern auch Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände sowie die Zumessung für Teilungsstunden und Förderunterricht. Auch die Zumessung von Stunden für die Sonderpädagogische Integration sowie für die Sprachförderung (inkl. Willkommensklassen) ist in ihnen enthalten. Anhand der Richtlinien kann jede Schule ausrechnen, wie viele Lehrkräfte ihr für das kommende Schuljahr zustehen.
Ein wenig bekannter Punkt ist das „Entlastungskontingent“ der Schule. Die Zumessungsrichtlinien regeln die Größe dieses Pools, enthalten aber keine Vorgabe für die Verteilung der Stunden. Mit anderen Worten: Die Stunden können an der Schule auch anderweitig eingesetzt werden. Die Gesamtkonferenz hat das Recht über die Grundsätze der Verteilung zu beschließen; die Schulleitung ist an einen derartigen Beschluss gebunden. Die konkrete Zuteilung der Stunden an bestimmte Lehrkräfte liegt allerdings in der Hand der Schulleitung.
Deshalb unser Ratschlag: Lassen Sie sich dieses Recht nicht aus der Hand nehmen. Vor einer Entscheidung ist es nötig, die Höhe des Stundenpools zu kennen; eine solche Aufstellung kann von der Schulleitung eingefordert werden. Falls diese Informationen dem Kollegium vorenthalten werden, ist es sinnvoll, den Personalrat einzuschalten.
Vor einer Beschlussfassung sollte auf jeden Fall eine intensive Diskussion im gesamten Kollegium geführt werden. Da sich Schuljahr für Schuljahr der Umfang des Kontingents ändern kann, und da sich auch die Belastungen in den einzelnen Bereichen und die pädagogischen Schwerpunkte ändern können, sollte ein derartiger Beschluss auch jedes Schuljahr überprüft werden.
Die Zumessungsrichtlinen des aktuellen Schuljahres und die der vergangenen Jahren sowie Zusammenfassungen zu den Änderungen im Vergleich zum Vorjahr finden Sie online hier.
Bsp. Zumessungsrichtlinien für das Schuljahr 2021/ 2022, Punkt VI.2:
Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben stehen den allgemein bildenden und den beruflichen Schulen so- wie den Kollegs und Abendgymnasien Anrechnungs- stunden zur Verfügung, über deren Verwendung in den Schulen frei entschieden werden kann. Es gelten die folgenden Berechnungsgrundlagen:
- Jahrgangsstufen 1 bis 10: je Klasse 1 Lehrkräfte- stunde
- Qualifikationsphase: je Schüler*in 0,11 Lehrkräftestunden
- Berufsqualifizierende Lehrgänge ((BQL, BQL (FL)): je Klasse 1 Lehrkräftestunde
- Abschlussklassen der Berufsschulen und der mehrjährigen OBF mit Kammerprüfung: je Schüler*in 0,033 Lehrkräftestunden
- Abschlussklassen der Fach- und Berufsober- schulen: je Schüler*in 0,1 Lehrkräftestunden
- Vorkurse zur Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Kollegs und Abendgymnasien: je Vorkurs 1 Lehrkräftestunde
Funktionen gemäß VV Zuordnung
- ISS/Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Berufliche Schulen, Kollegs, Abendgymnasien: max. 3 Funktionen mit jeweils 2 Stunden
- Entlastungspool für Grundschulen: 4 Stunden
Siehe auch Schulrecht-Infos zur Gesamtkonferenz, zu Anträgen und Abstimmungen.
Schulgesetz für das Land Berlin
vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 10.02.2023
§ 79 - Gesamtkonferenz
- Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften […] mit einfacher Mehrheit insbesondere über
- Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
- die Organisation des Dualen Lernens,
- Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
- Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenar- beiten,
- die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
- Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,
- Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
- Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
- Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,
- Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr.
Personalvertretungsgesetz
vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 23.03.2023
§ 72 - Allgemeine Aufgaben
- Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass Pläne zur Förderung von Personen mit Migrationshintergrund nach § 9 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) erstellt und durchgeführt werden und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,
- die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten,
- darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden,
- die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zu fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von weiblichen und männlichen Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.