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Die Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium der an der Schule tätigen Pädagog*innen. Die Gesamtkonferenz hat wichtige Kompetenzen. Sie entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimm- berechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung, mit einfacher Mehrheit über Vorschläge für das Schulprogramm und vor allem über Grundsätze für die gemeinsame Arbeit in der Schule. Sowohl die Schulleitung als auch die Kolleg*innen sind bei der konkreten pädagogischen oder organisatorischen Umsetzung an diese Grundsätze gebunden.

Grundsätze können zu folgenden Bereichen beschlossen werden:

  • Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden,
  • Lernerfolgskontrollen und andere pädagogische Beurteilungen,
  • Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten,
  • Erziehungsarbeit,
  • Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte

und des sonstigen pädagogischen Personals,

  • Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben,
  • besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
  • Verteilung der Lehrkräftestunden aus dem Gesamtstundenpool
  • Einsatz der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiter*innen in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung.

Für den täglichen Ablauf, den Einsatz und damit auch für die Belastung der Kolleg*innen sind besonders die letzten Punkte interessant:

  • Festlegungen zu Springstunden und Vertretung
  • Einteilung und Gestaltung der Aufsichten
  • Jahresplanung mit Konferenzen, Elternsprechtagen, Schulveranstaltungen
  • Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung bei allen schulischen Aufgaben
  • Grundsätze zur Aufgabenverteilung wie Klassenleitung oder Übernahme von Oberstufenkursen
  • Verfahren zur gleichmäßigen Belastung aller Kolleg*innen (ggf. Berücksichtigung der Unterschiede bei Klassen/ Bildungsgängen)

Mehr dazu

Einzelfallentscheidungen obliegen natürlich weiter der Schulleitung. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Die Entscheidungen müssen jedoch im Rahmen der beschlossenen Grundsätze getroffen werden. In bestimmten Fällen kann die Schulleitung allerdings Beschlüsse auch beanstanden. (siehe § 70 SchulG)

Verteilung der „Entlastungsstunden“

Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsentlastung von Lehrkräften ist gerade die Verteilung der Lehrkräftestunden aus dem Gesamtstundenpool von Bedeutung. Auf Basis der Zumessungsrichtlinien erhält jede Schule bei den Anrechnungsstunden für die Schulorganisation ein sogenanntes Entlastungskontingent und für Grundschulen zu- dem den Entlastungspool. Diese Stunden sind ebenso wie Teilungsstunden nicht personengebunden, sondern stehen der Schule insgesamt als Pool zur Verfügung, „über dessen Verwendung in den Schulen frei entschieden werden kann“. Nach unseren Erfahrungen wird nur an wenigen Schulen transparent damit umgegangen. Oftmals ist weder die Größe des Pools bekannt noch wo diese Stunden ankommen. Die Schulleitung ist zu beiden Punkten auskunftspflichtig. Die jeweils aktuellen Zumessungsrichtlinien sind auch auf der Homepage der GEW BERLIN zu finden.

Eine Möglichkeit zur Verwendung der schulbezogenen Anrechnungsstunden ist bspw. die Anrechnung einer Unterrichtsstunde für die Klassenleitung.

Beschlüsse in der Gesamtkonferenz

Beschlüsse müssen gut vorbereitet werden. Vor einem Antrag in der Gesamtkonferenz sollte also schon eine breite Diskussion im Kollegium gelaufen sein. Hilfreich kann sein, sich dabei von GEW-Personalräten und der GEW-Bezirksleitung in der Region beraten zu lassen. Dort sind eventuell auch Erfahrungen und gute Beispiele aus anderen Schulen vorhanden, die man nutzen kann.

siehe GEW-Schulrechts-Info zu Anträgen und Abstimmungen.

Geschäftsordnung für schulische Gremien

Nach §116 SchulG kann sich die Gesamtkonferenz eine eiene Geschäftsordnung (GO) geben. In §116 und §122 sind zwar Grundsätze zur Arbeit in Gremien und Vorgaben zu Sitzungsprotokollen enthalten. Diese lassen in der Praxis jedoch einige Fragen offen. Eine GO kann Regelungen zur Einberufung, zur Tagesordnung, zum Sitzungsverlauf, zur Antragstellung und Beschlussfassung enthalten. Eine GO wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei der GO kann man sich auf die Rahmengeschäftsordnung (RGO) von 1995 beziehen, solange die Senatsverwaltung keine RGO nach §116 Abs. 7 erlässt (siehe Schulrecht-Info zu Geschäftsordnung).


Schulgesetz für das Land Berlin

vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 10.02.2023

§ 67 - Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte

(6) Die Lehrkräfte nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des Schullebens durch ihre stimmberechtigte Mitarbeit an den Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien wahr.

§ 79 - Gesamtkonferenz

  1. An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigen- verantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachli- che Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
  2. Die Gesamtkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die pädagogische und fachliche Koopera- tion mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer Mitte
    1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,
    2. zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen,
    3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und
    4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung

Die Gesamtkonferenz tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen. An Schulen, an denen nach § 80 Absatz 2 Abteilungs- konferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

  1. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über
  1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
  2. die Organisation des Dualen Lernens,
  1. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen
  2. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,
  3. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die In- strumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
  4. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Ober- stufe,
  6. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
  7. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
  8. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,
  9. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  10. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
  1. Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

§ 80 - Fachkonferenzen, Teilkonferenzen

  1. Die Gesamtkonferenz bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen. Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über
    1. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
    2. die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,
    3. die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
    4. die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,
    5. den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9)

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

  1. An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz kann ihre Befugnisse ganz o- der teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.
  2. Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Be- fugnisse der Gesamtkonferenz ganz oder teilweise übertragen. Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, so- weit die Gesamtkonferenz nichts anderes bestimmt.
  3. Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 82 – Mitglieder

  1. Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
    1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
    3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergän- zenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 erbringen, sowie
    4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit mindestens sechs Wochenstunden selbständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.
  2. An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil
    1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
    2. die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,
    3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
    4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und

An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden. Jede Gesamtkonferenz kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

  1. Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Fachkonferenzen sind
  1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung besitzen oder darin unterrichten, sowie die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Faches,
  3. die in dem jeweiligen Teilbereich selbständig Unterricht erteilenden Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen beratend an den Fachkonferenzen teil. Satz 1 gilt entsprechend für Abteilungskonferenzen mit der Maßgabe, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vor- sitz führt. Den Fachkonferenzen an beruflichen Schulen gehören zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der zugeordneten technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Sofern eine Lehrkraft nach Satz 1 Nr. 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz die Lehrkraft teilnimmt.

§ 70 - Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
    1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
    2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
    3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.
  2. Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung her- bei.

§ 116 - Grundsätze für die Arbeit von Gremien

  1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr ein- berufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.
  2. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
  3. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschluss- fähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschluss- fähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  5. Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin be- stimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  6. Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
  7. Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode. Gremien und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden.

§ 122 - Sitzungsprotokolle

  1. Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
    1. den Ort und den Tag der Sitzung,
    2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
    3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
    4. die gefassten Beschlüsse und
    5. das Ergebnis von Wahlen
  2. Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsa- chen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.
  3. Jede Schule erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle in Kopie den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfügung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Kopie ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.