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Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium. Die Schulkonferenz besteht in der Regel aus 14 Mitgliedern, Vertreter*innen der Pädagog*innen, Schüler*innen und Eltern. Zusätzlich soll der Schulkonferenz eine der Schule nicht angehörende Person angehören. Damit soll die Öffnung der Schule in das schulische Umfeld erreicht werden. (An Oberstufenzentren sind sogar zwei externe Mitglieder, nämlich je ein*e Vertreter*in der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen, dabei.)

Die Schulkonferenz hat weitreichende Kompetenzen.

Sie entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder unter anderem über

  • die Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
  • das Schulprogramm und das Evaluationsprogramm,
  • Abweichungen von der Stundentafel,
  • einen Vorschlag zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters, der Konrektorin/des Konrektors und der AbteilungsleiterInnen,

und mit einfacher Mehrheit unter anderem über

  • Schulversuche, die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  • den täglichen Unterrichtsbeginn,
  • die Hausordnung.

Die Schulkonferenz ist zudem u.a. anzuhören

  • vor bestimmten Anträgen der Schulleitung
  • bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des SchulG
  • bei Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, bei der vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
  • vor Entscheidungen über größere bauliche Maß- nahmen an der Schule,
  • vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
  • vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie

vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Die Bildung einer Schulkonferenz ist vorgeschrieben.

Vorschläge für die Praxis

Jedes Kollegium sollte sorgfältig darüber nachdenken, wen es in die Schulkonferenz wählt. Es sollten Kolleg*innen sein, die die Arbeit über zwei Jahre ernst nehmen und sich vor wichtigen Entscheidungen mit dem Kollegium rückkoppeln. Es ist kein imperatives Mandat, aber die Vertreter*innen in der Schulkonferenz sollten sich als echte Vertreter*innen der Probleme und der Meinungen ihres Kollegiums verstehen. Gleiches gilt für die zu wählenden Stellvertreter*innen.

Wichtige Entscheidungen sollten ohnehin in der Gesamtkonferenz vorbereitet werden (zum Beispiel Entscheidungen zu Schulprogramm, interner Evaluation, Grundsätzen des Dualen Lernens).

Alle sollten darüber nachdenken, wer die „der Schule nicht angehörende Person“ sein könnte. Die Öffnung der Schule nach außen in das bezirkliche (oder bei Oberstufenzentren berufliche) Umfeld hinein ist eine große Chance.

Schulgesetz für das Land Berlin

vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 10.02.2023

§ 75 - Stellung und Aufgaben (der Schulkonferenz)

  1. An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
  2. Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
  3. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen [...]. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehr- kraft den Unterricht besuchen.

§ 76 - Entscheidungs- und Anhörungsrechte

  1. Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
    1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Abs. 3, 5 und 6), der Beschluss der Schulkonferenz wird umgehend schulöffentlich bekannt gemacht, die Schulkonferenz nimmt die planmäßige Verwendung der Mittel zur Kenntnis,
    2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
    3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Abs. 6) auf Vor- schlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    4. die Grundsätze des Dualen Lernens,
    5. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
    6. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
    7. die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms (§ 12 Absatz 4),
    8. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
    9. das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeug- nissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (§ 58 Absatz 4 Satz 6 und 7),
    10. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1)
    11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,
    12. die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,
    13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Ver- bund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule, ,
    14. die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 (§ 20 Abs. 1) und
    15. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) und
    16. die Durchführung von Klassenräten im Sinne von § 84a Satz 2 sowie
    17. die Namensgebung für die Schule.
  2. Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
    1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
    2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Abs. 1),
    3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
    4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
    5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
    6. eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Absatz 4 Satz 2), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Absatz 1),
    7. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
    8. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schul- partnerschaften und
    9. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze übe a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowe b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring
    10. die Einrichtung von Lernmittelfonds,
    11. die Einrichtung einer Schulbibliothek gemäß § 16 Absatz 2a,
    12. den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.
  3. Die Schulkonferenz ist anzuhören
    1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
    2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
    3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
    4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
    5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
    6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
    7. vor dem Abschluss eines Schulvertrages gemäß § 9 sowie
    8. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden. Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.

§ 77 - Mitglieder

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
    1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter, wobei mindestens eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal aus der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll,
    3. vier von der Gesamtschülervertretung, an Grund- schulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,
    4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
    5. eine von den Mitgliedern nach den Nummern 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahr- nehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören. Anstelle der in Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten an beruflichen Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechen

  1. Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren
  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt.

  1. Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
  2. Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schul- konferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.

§ 78 - Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

  1. Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss.[…]

Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein. Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 erbringen, angehören. Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses als Gast an den Sitzungen teilnehmen.

  1. Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. […]

§ 92 - Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen

An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.

§ 116 - Grundsätze für die Arbeit von Gremien

  1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.
  2. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
  3. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vor- sitzenden.
  5. Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  6. Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
  7. Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.
  8. Gremien und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden.

§ 117 - Grundsätze für Wahlen

  1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, höchstens jedoch zwei Stellvertreterinnen o- der Stellvertreter je Gremienmitglied, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die gewählte Vor- sitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
  3. In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; ergänzend gilt § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
  5. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist. Die Amtszeit endet auch
    1. durch Abwahl,
    2. durch Niederlegung des Amtes,
    3. mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule oder
    4. bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

  1. Eine abwesende Wahlberechtigte oder ein abwesender Wahlberechtigter ist wählbar, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche oder elektronisch übermittelte Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt.
  2. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolger- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.