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Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium. Die Schulkonferenz besteht in der Regel aus 14 Mitgliedern, Vertreter*innen der Pädagog*innen, Schüler*innen und Eltern. Zusätzlich soll der Schulkonferenz eine der Schule nicht angehörende Person angehören. Damit soll die Öffnung der Schule in das schulische Umfeld erreicht werden. (An Oberstufenzentren sind sogar zwei externe Mitglieder, nämlich je ein*e Vertreter*in der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen, dabei.) Die Schulkonferenz hat weitreichende Kompetenzen.

Sie entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder unter anderem über

  • die Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
  • das Schulprogramm und das Evaluationsprogramm,
  • Abweichungen von der Stundentafel,
  • einen Vorschlag zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters, der Konrektorin/des Konrektors und der AbteilungsleiterInnen,

und mit einfacher Mehrheit unter anderem über

  • Schulversuche, die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  • den täglichen Unterrichtsbeginn,
  • die Hausordnung.

Die Schulkonferenz ist zudem u.a. anzuhören

  • vor bestimmten Anträgen der Schulleitung
  • bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des SchulG
  • bei Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, bei der vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
  • vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
  • vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
  • vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
  • vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Die Bildung einer Schulkonferenz ist vorgeschrieben. Das Schulgesetz enthält zwar auch eine Regelung für den Fall, dass sie nicht zustande kommt (§ 77, Abs. 5), allerdings ist diese Situation äußerst selten.

 

Vorschläge für die Praxis

Jedes Kollegium sollte sorgfältig darüber nachdenken, wen es in die Schulkonferenz wählt. Es sollten Kolleg*innen sein, die die Arbeit über zwei Jahre ernst nehmen und sich vor wichtigen Entscheidungen mit dem Kollegium rückkoppeln. Es ist kein imperatives Mandat, aber die Vertreter*innen in der Schulkonferenz sollten sich als echte Vertreter*innen der Probleme und der Meinungen ihres Kollegiums verstehen. Gleiches gilt für die zu wählenden Stellvertreter*innen.

Wichtige Entscheidungen sollten ohnehin in der Gesamtkonferenz vorbereitet werden (zum Beispiel Entscheidungen zu Schulprogramm, interner Evaluation, Grundsätzen des Dualen Lernens).

Alle sollten darüber nachdenken, wer die „der Schule nicht angehörende Person“ sein könnte. Die Öffnung der Schule nach außen in das bezirkliche (oder bei Oberstufenzentren berufliche) Umfeld hinein ist eine große Chance.

 

Schulgesetz für das Land Berlin

vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 04.03.2021

 

§ 75 - Stellung und Aufgaben (der Schulkonferenz)

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.

(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen [...]. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

 

§ 76 - Entscheidungs- und Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über

  1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Abs. 3, 5 und 6),
  2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
  3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Abs. 6) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  4. die Grundsätze des Dualen Lernens,
  5. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
  6. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
  7. die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms (§ 12 Abs. 4),
  8. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
  9. das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeugnissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (§ 58 Abs. 4 Satz 6 und 7),
  10. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1),
  11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,
  12. die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der freien Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der freien Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Abs. 6) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der freien Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,
  13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Verbund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule, ,
  14. die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 (§ 20 Abs. 1) und
  15. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) sowie 16. die Namensgebung für die Schule.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über

  1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
  2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Abs. 1),
  3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
  4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
  5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
  6. eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Absatz 4 Satz 2), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1),
  7. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
  8. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
  9. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring
  10. die Einrichtung von Lernmittelfonds,
  11. den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.

(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören

  1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
  2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
  3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
  4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
  5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
  6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
  7. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden. Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.

 

§ 77 - Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
  3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
  4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
  5. eine von den Mitgliedern nach den Nummern 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt. [...]

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.

 

§ 78 - Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss.[…] Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein. Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 erbringen, angehören. Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses als Gast an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. […]

 

§ 92 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen

An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.

 

Grundschulverordnung (GsVO)

vom 19.01.2005, zuletzt geändert am 29.01.2021

 

§ 7 - Gliederung und Grundsätze

(2) Die Schulanfangsphase wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert. Eine Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 setzt eine jahrgangsübergreifende Organisation der Klasse voraus. Die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig. Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt. Die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.

 

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek-I-VO)

vom 31.03.2010, zuletzt geändert am 25.01.2021

 

§ 6 - Aufnahme bei Übernachfrage

(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. […]

 

§ 10 - Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht

(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen. […]

 

§ 12 - Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht

(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. […]