Zum Inhalt springen

Geschäftsordnung für die Gesamtkonferenz

Nach § 116 Abs. 7 SchulG liegt der Arbeit von schulischen Gremien eine eigene Geschäftsordnung (GO) zu Grunde. Die Senatsverwaltung für Bildung hat nun zu Beginn des Schuljahres 2022/23 eine Mustergeschäftsordnung für die schulgesetzlichen Gremien (SchulG-MGO) bereitgestellt. Die Regelungen der SchulG-MGO gelten unmittelbar ab dem 1. August. Die Gremien haben aber die Möglichkeit, von den Regelungen der SchulG-MGO abzuweichen.
Sofern ein Gremium von den Regelungen der SchulG-MGO abweichen oder sich eine gänzlich eigene Geschäftsordnung geben möchte, ist dies durch Beschluss mit absoluter Mehrheit möglich. Der Beschluss muss mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder Mitglieder getroffen werden muss, Enthaltungen wirken sich hier wie Gegenstimmen aus. Laut SenBJF bemisst sich die Mehrheit nicht nur an den Anwesenden. Es ist also wichtig, dass möglichst viele bzw. alle stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung dabei sind.
Die abweichende oder eigene Geschäftsordnung gilt dann stets für die Länge der jeweiligen Wahlperiode des Gremiums (vgl. § 116 Absatz 7 Satz 3 SchulG).
Wir empfehlen, von dieser Option insbesondere in Bezug auf die Gesamtkonferenz Gebrauch zu machen, um die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kolleg*innen nicht unnötig einzuschränken.
Die SchulG-MGO kann weitgehend als Grundlage für die Gesamtkonferenz (GK) genutzt, sollte aber nicht in Gänze übernommen werden. Hier stellen wir eine Vorlage zur Verfügung, in der für die GK nicht relevante Punkte sowie kritische Passagen gestrichen und an anderen Stellen Präzisierungen enthalten sind.
Die Weglassung bezieht sich insbesondere auf den ursprünglichen Punkt 5.3 (in der Vorlage bei 4.3). Diesen bewerten wir kritisch, da Schulleitungen eingebrachte Anträge von der Tagesordnung herunternehmen können mit der Begründung, dass ein Beschluss beanstandet werden würde. Nach unserer Auffassung steht dies nicht in Einklang mit § 70 SchulG. Dort ist das Prozedere zur Beanstandung ausreichend geregelt. Die Schulleitung kann einen Beschluss begründet mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Aus unserer Sicht sollte dem stets eine Aussprache zur Sache vorausgehen.
Im Anschluss findet ihr weitere Hinweise zur Antragstellung sowie die wichtigsten Bestimmungen des Schulgesetzes zu Beratungen, Beschlüssen und Wahlen in der Gesamtkonferenz, Mitgliedern des Gremiums und zum Beanstandungsrecht.
Die Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz von Berlin vorgesehenen Gremien (SchulG-MGO) vom 16. Juni 2022 findet ihr hier: www.gew-berlin.de/MGO

GEW-Vorlage
Geschäftsordnung für die Gesamtkonferenz


1 – Allgemeines
Für die Arbeit der [Gesamkonferenz] im Schulgesetz vorgesehenen Gremien gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie diejenigen des Schulgesetzes.
Das Schulgesetz sieht folgende Gremien vor:
a) die Schulkonferenz und ihre Ausschüsse,
b) die Gesamtkonferenz und ihre Ausschüsse,
c) die Fachkonferenzen und Abteilungskonferenzen,
d) die Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen und Semesterkonferenzen
sowie jeweils ihre Ausschüsse,
e) die Gesamtschülervertretung und Teilschülervertretungen sowie jeweils ihre
Ausschüsse,
f) die Abteilungsschülervertretung,
g) die Gesamtstudierendenvertretung und die Abteilungsstudierendenvertretung,
h) die Gesamtelternvertretung, die Teilelternvertretung und die Abteilungseltern-vertretung sowie jeweils ihre Ausschüsse,
i) die Bezirksausschüsse,
j) die Bezirksschulbeiräte,
k) die Ausschüsse Berufliche Schulen,
l) den Beirat Berufliche Schulen,
m) die Landesausschüsse,
n) den Landesschulbeirat.
Schüler- und Elternversammlungen sowie
Dienstbesprechungen sind keine Gremien im Sinne des Schulgesetzes, sodass die nachfolgenden Bestimmungen hier keine Anwendung finden.

2 – Einberufung

  1. Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tagesordnung sowie der vorliegenden Anträge ist den Mitgliedern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern spätestens eine Woche vor der Sitzung in geeigneter Form bekanntzugeben, wobei der Wochentag der Bekanntgabe dem Wochentag entsprechen muss, an dem die Sitzung stattfindet. Davon kann bei nicht konstituierenden Sitzungen abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Unaufschiebbarkeit ist zu Beginn der Sitzung durch das Gremium mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
  2. Bei unverzüglicher Einberufung des Gremiums auf Antrag der Mitglieder gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes muss den Anträgen jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
  3. Über den Sitzungstermin und die vorläufige Tagesordnung schulischer Gremien ist die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Frist des Absatzes 1 zu unterrichten, sofern sie oder er keine Einladung erhalten hat.


3 - Sitzungszeiten und Sitzungsort

  1. Die Gremiensitzungen müssen so stattfinden, dass kein Unterrichtsausfall eintritt, soweit nicht das Schulgesetz etwas anderes bestimmt. Die Sitzungstermine der schulischen Gremien werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
  2. Bei der Festlegung der Sitzungstermine ist darauf zu achten, dass Überschneidungen mit Sitzungsterminen anderer Gremien - auch auf Bezirks- und Landesebene -, denen einzelne Mitglieder des Gremiums ebenfalls angehören, nach Möglichkeit vermieden werden.
  3. Gremiensitzungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen und, sofern erforderlich, mit barrierefreien Teilnahmemöglichkeiten für alle Mitglieder und Gäste statt. Sitzungen der schulischen Gremien sollen grundsätzlich in Schulräumen stattfinden.
  4. Sitzungen können als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn a) das Schulgesetz diese Möglichkeit eröffnet und die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere ein erforderlicher Beschluss des jeweiligen Gremiums, vorliegen und b) sichergestellt ist, dass unbefugte Personen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dafür hat sich das Mitglied während der Videokonferenz in einem nichtöffentlichen Raum aufzuhalten, in dem es sich entweder alleine befindet oder anderweitig sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen Kenntnis vom Inhalt und Ablauf der Sitzung erlangen können oder nur Personen anwesend sind, die ebenfalls ein Recht zur Teilnahme an der Sitzung haben. Der Vorsitzende soll verlangen, dass die Mitglieder dies zu Beginn der Sitzung zu Protokoll versichern. Es ist allen Mitgliedern und Gästen eine barrierefreie Teilnahmemöglichkeit zu gewährleisten. Eine Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen der Sitzung ist unzulässig.


4 – Teilnahme
[Weglassung des gesamten Punkts 4 zur Teilnahme, da die Regelungen zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz in § 82 SchulG festgelegt sind. Siehe unten. Änderung der nachfolgenden Aufzählung]

  1. Die Mitglieder eines Gremiums sollen an dessen Sitzungen teilnehmen. Im Verhinderungsfall hat die oder der zu Vertretene ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter unverzüglich zu informieren.
  2. Ein Gremienmitglied hat der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen, wenn seine Amtszeit, mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Schule oder bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird, endet. Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt automatisch mit dem jeweiligen Ablauf ein. Eine Teilnahme an den Sitzungen als Mitglied ist danach nicht mehr möglich.


4 – Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufige Tagesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des Gremiums von dessen Mitgliedern schriftlich oder digital beantragt wurden. Werden nach Einberufung des Gremiums aber vor Beginn der Sitzung Tagesordnungspunkte von dessen Mitgliedern schriftlich oder digital beantragt, so ist die vorläufige Tagesordnung um diese zu ergänzen, sofern das Gremium dies mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  2. Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium die endgültige Tagesordnung. Beschlussvorlagen sollen mit dem beantragten Tagesordnungspunkt eingereicht werden. Vorschläge des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes sind für die Tagesordnung des Bezirksschulbeirats, Vorschläge des zuständigen Mitglieds des Senats für die des Landesschulbeirats zu berücksichtigen. Anträge der Schulkonferenz zur Tagesordnung von Sitzungen der Gesamtkonferenz sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gremiums aufzunehmen.
  3. Bei Sitzungen schulischer Gremien kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung und über Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf das Beanstandungsrecht nach § 70 Absatz 1 des Schulgesetzes hinweisen. Die Aufnahme bestimmter Anträge in die endgültige Tagesordnung kann beanstandet werden, wenn der Beschluss zu beanstanden wäre.


5 – Sitzungsverlauf

  1. Die oder der Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. [Einfügung: Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium die endgültige Tagesordnung und bestätigt das Protokoll der letzten Sitzung.]
  2. Anträge sind schriftlich einzubringen und von der oder dem Vorsitzenden nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen keine Sachanträge eingebracht werden.
  3. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird zunächst derjenigen oder demjenigen das Wort erteilt, die oder der den Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt gestellt hat. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erteilt.
  4. Die oder der Vorsitzende des Gremiums kann sich an der Aussprache beteiligen.
  5. Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf nur eine Rednerin oder ein Redner für und eine oder einer gegen den Antrag sprechen. Sodann ist unverzüglich über den Antrag abzustimmen.
  6. Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nur am Schluss eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor einer Abstimmung zu erteilen.
  7. Die Redezeit kann durch Beschluss beschränkt werden. Die oder der Vorsitzende kann [Einfügung: auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit einfacher Mehrheit des Gremiums] Rederinnen oder Rednern, die nicht zur Sache sprechen, die beschlossene Redezeit überschreiten oder in schwerwiegender Art und Weise gegen die Grundsätze einer respektvollen Kommunikation verstoßen, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Sie dürfen zu demselben Tagesordnungspunkt das Wort nicht mehr erhalten.
  8. In schulischen Gremien ist Vertreterinnen oder Vertretern der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen unverzüglich das Wort zu erteilen.


6 - Abstimmungen und Beschlüsse

  1. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Abstimmungen, die eine einzelne Schülerin oder einen einzelnen Schüler, insbesondere ihre oder seine schulischen Leistungen oder ihren oder seinen weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, dürfen nicht geheim durchgeführt werden.
  2. Die oder der Vorsitzende hat das Recht und auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Pflicht, vor Abstimmungen die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
  3. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach Rede und Gegenrede abzustimmen. Über Änderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Liegen mehrere Anträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so wird über den, der am weitesten geht, zuerst abgestimmt. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Sind keine Tischvorlagen vorhanden oder digital zur Verfügung gestellt worden, muss jeder Antrag noch einmal verlesen werden.
  4. Nach der Abstimmung gibt die oder der Vorsitzende das Ergebnis bekannt.


7 – Sitzungsprotokoll

  1. Wenn kein Mitglied die Protokollführung freiwillig übernimmt, bestimmt die oder der Vorsitzende die Protokollführerin oder den Protokollführer. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind dabei im Wechsel heranzuziehen.
  2. In der Aussprache geäußerte, vom Beschluss abweichende Meinungen können stichwortartig zu Protokoll gegeben werden. Mitglieder des Gremiums können verlangen, dass der wesentliche Inhalt ihrer Äußerung und - sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen war - ihre Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert wird.
  3. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sofern das Protokoll digital erstellt wurde, muss es statt der Unterschrift den Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers enthalten. In der Aussprache geäußerte, vom Beschluss abweichende Meinungen können stichwortartig zu Protokoll gegeben werden. Die Mitglieder des Gremiums erhalten das vorläufige Protokoll spätestens mit der Einladung zur Sitzung, in der das Protokoll genehmigt werden soll. Bis zur Beschlussfassung, mit der das Protokoll genehmigt wird, kann das Gremium Änderungen und Ergänzungen beschließen.
  4. Mitglieder des Gremiums erhalten auf Wunsch Abschriften des Protokolls.
  5. Das Gremium kann Einsichtsrechte und Übermittlungspflichten beschließen, die über § 122 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes hinausgehen.


8 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am … [Datum des Beschlusses einfügen] in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.

Weitere GEW-Hinweise

Wie stelle ich einen Antrag an die Gesamtkonferenz?
Die SchulG-MGO unterscheidet zwischen einem Antrag an die Tagesordnung (4.1) und Anträgen zur Beschlussfassung (4.2). Zunächst muss ein Thema überhaupt auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies muss spätestens bis zu dem Tag, an dem die Einladung zur Sitzung erfolgen soll, passieren. Später eingereichte Tagesordnungspunkte werden nur auf die endgültige Tagesordnung gesetzt, wenn die Mehrheit des Gremiums dies wünscht (4.1).
Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können dann An-träge zur Beschlussfassung gestellt werden („Beschlussvorlagen“ 4.2, „Anträge sind schriftlich einzubringen und von der oder dem Vorsitzenden nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen“ 5.2). Diese Beschlussvorlagen „sollen“ (!) mit dem beantragten Tagesordnungspunkt eingereicht werden, können (!) aber auch noch im Laufe der Sitzung eingebracht werden.


Hier gilt es also zu unterscheiden: Es ist sinnvoll, Anträge an die Gesamtkonferenz langfristig vorzubereiten. Am besten sie werden im Kollegium und in der GEW-Schulgruppe vorab zu diskutieren. Solche Anträge („Beschlussvorlagen“ 4.2) werden dann in der Regel auch mit zeitlichem Vorlauf vor der Sitzung eingereicht, damit alle Kolleg*innen den Antragstext bereits mit der Einladung zur GK erhalten. Manchmal gibt es aber auch Situationen, in denen sich eine Idee erst im Laufe der Beratung während der GK ergibt. Dann kann ein Antragstext auch noch kurzfristig formuliert und eingebracht werden. Das Verfahren dazu ist in der SchulG-MGO beschrieben (Punkte 5 und 6).


Was sind Geschäftsordnungsanträge?
Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf den Ab-lauf der Sitzung und nicht auf die diskutierte Sachfrage. Da sie vorrangig behandelt werden, wird ein Geschäftsordnungsantrag durch Meldung mit beiden Händen angezeigt. Beantragt werden kann z.B.:

  • Schluss der Debatte
  • Verlängerung der für den Tagesordnungspunkt vorgesehenen Zeit
  • Begrenzung der Redezeit
  • Schluss der Redeliste
  • Verweisung der Beschlussvorlage an einen Ausschuss (§ 79 Abs. 4 SchulG)
  • Vertagung der Beratung und/oder Abstimmung auf die nächste Sitzung
  • Unterbrechung der Sitzung
  • Geheime Abstimmung in Sachfragen (6.1 SchulG-MGO)
  • Offene Wahl (§ 117 Abs. 1 SchulG)
  • Verlängerung der Sitzung über die vorgesehene Zeit hinaus

Weitere Infos auf der GEW-Homepage: https://www.gew-berlin.de/schule/schulrecht/schulrecht-infos

 

Schulgesetz für das Land Berlin


vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 05.07.2022


§ 70 - Beanstandungsrecht und Eilkompetenz
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie

  1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
  2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder
  3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe

verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.
(2) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.


§ 82 Mitglieder (Anmerk.: der Gesamtkonferenz)
(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
  3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 sowie Leistungen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § 5b erbringen, sowie
  4. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Personen im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit mindestens sechs Wochenstunden selbständigem Unterricht, sofern nicht Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen.

(2) An den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil

  1. die Lehrkräfte und die im Vorbereitungsdienst nach dem Lehrkräftebildungsgesetz stehenden Personen, die weniger als sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
  2. die gemäß § 13 Abs. 2 mit der Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung.

An beruflichen Schulen nehmen beratend zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teil, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 benannt werden. Jede Gesamtkonferenz kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.


§ 116 - Grundsätze für die Arbeit von Gremien
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt;
(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. […]
(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
(7) Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, Rahmengeschäftsordnungen zu erlassen.

 

§ 122 - Sitzungsprotokolle
(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. die gefassten Beschlüsse und
  5. das Ergebnis von Wahlen. […]

(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf. […]