Zum Inhalt springen

Muster für Grundsatzbeschlüsse zur Arbeitszeit/Teilzeit von Lehrkräften in der Gesamtkonferenz

Dies ist ein Muster für einen Antrag an die Gesamtkonferenz. Die Punkte sind exemplarisch und müssen nicht gänzlich übernommen werden. Gleichzeitig können je nach Bedürfnis und Organisation der Schule weitere Punkte zu dem Themenkomplex geregelt werden.

Der Tagesordnungspunkt inkl. Antrag muss zuvor bei der Schulleitung eingereicht werden:


Sehr geehrte Frau* Herr (Schulleiter*in),


ich/wir bitte/n das Thema: Verteilung des Stundenentlastungspools und Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung bei der Unterrichts- und Jahresplanung auf die Tagesordnung der Gesamtkonferenz am … zu setzen.
Antrag an die Gesamtkonferenz: Grundsatzbeschlüsse zur Arbeitszeit/ Teilzeit von Lehrkräften
Die Gesamtkonferenz möge beschließen:


I. Verteilung des Stundenentlastungspools
1. Entlastung für die Übernahme von bestimmten Aufgaben

Die Schulleitung legt jeweils zu Beginn eines Schuljahres offen, wie die der Schule gemäß der Verwaltungsvorschrift „Zumessungsrichtlinien“ gewährten Anrechnungsstunden verwendet werden.
Beispiel für eine Grundschule:

Aufgabenbeschreibung Entlastungsstunden
Homepagegestaltung 1
Schulbibliothek 1
Mitarbeit in der erweiterten Schulleitung 2

2. Zeitlicher Ausgleich für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich entsprechend ihres vereinbarten Teilzeitumfangs einzusetzen. Werden Teilzeitbeschäftigten Aufgaben übertragen, die auch von Vollzeitbeschäftigten im gleichen zeitlichen Umfang wahrgenommen werden, so erhalten Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich für den über den Teilzeitumfang hinausgehenden zeitlichen Anteil eine Entlastung bei anderen Aufgaben.


II. Planung des Stunden- und Dienstplanes/ Einsatz von Teilzeitbeschäftigten
Alle Lehrkräfte und Erzieher*innen teilen der Schulleitung und koordinierenden Fachkraft Hinweise für Ihren Einsatz schriftlich mit. Diese sind im Rahmen der Organisationsmöglichkeiten zu berücksichtigen und gemäß Abschnitt 5.2.2 Anpassung des Frauenförderplans 2021 (FFPl) frühzeitig mit den Lehrkräfte und Erzieher*innen zu besprechen. Sofern sich aus schulorganisatorischen Gründen besondere Belastungen ergeben, sind diese innerhalb des laufenden Schulhalbjahres auszugleichen.


1. Springstunden
Springstunden sind Freistunden zwischen den Unterrichtsstunden im individuellen Stundenplan der jeweiligen Lehrkräfte. Die Anzahl der Springstunden ist entsprechend der individuellen Pflichtstundenzahl zu planen. Eine überproportionale Belastung durch Springstunden ist zu vermeiden.


Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte bis ½ Stelle: max. 2 Springstunden
Teilzeitbeschäftigte bis 2/3 Stelle: max. 3 Springstunden
Vollzeitkräfte max. 4 Springstunden


2. Freie Tage im Stunden- und Dienstplan
Teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und Erzieher*innen sollen in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.1 FFPl 2021 unterrichtsfreie Tage entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs gewährt werden.
Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte bis 3/5 Stelle: zwei unterrichtsfreie Tage/freie Tage
Teilzeitbeschäftigte mehr als bis 3/5- bis 4/5- Stelle: ein unterrichtsfreier Tag/freier Tag


3. Korrekturtage und Prüfungseinsätze
Der Prüfungseinsatz und die Korrekturtage müssen in Abhängigkeit von der Teilzeitquote und der Anzahl der Korrekturen und Prüfungen verteilt werden.


III. Jahresplanung
1.Teilnahme an Konferenzen

Die Teilnahme an Konferenzen, die im Schulgesetz verankert sind (Gesamtkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen), ist grundsätzlich verpflichtend, da diese für die pädagogische Arbeit an der Schule dringend erforderlich ist. Konferenzen sollen bezogen auf Inhalt und Zeit effizient gestaltet werden. Die Teilnahme an Fachkonferenzen ist anteilig. Alle Konferenzen sind langfristig zu planen und zeitlich zu begrenzen. Bei unausweichlichen Situationen sollen Beschäftigte mit Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder/und pflegebedürftigen Angehörigen von Konferenzen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen freigestellt werden.


2. Präsenztage
Die Teilnahme an den Präsenztagen erfolgt entsprechend des prozentualen Unterrichtsanteil.

IV. Sonstige dienstliche Aufgaben
1. Elternsprechtage / Elternsprechstunden

Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die Anwesenheitszeiten anteilig zu reduzieren bzw. ist ein Ausgleich zu gewähren.

2. Pausenaufsichten/Mehrarbeit
Diese Aufgaben sind proportional zur individuellen Pflichtstundenzahl wahrzunehmen. Bei einem Einsatz ist die rechtzeitige Planbarkeit der familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen.


Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte bis ¼ Stelle: maximal 15 Minuten
Teilzeitbeschäftigte bis ½ Stelle: maximal 30 Minuten
Teilzeitbeschäftigte bis ¾ Stelle: maximal 45 Minuten
Vollzeitbeschäftigte:maximal 60 Minuten
Mehrarbeit ist nur dann anzuordnen, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird Mehrarbeit angeordnet, so ist der Umfang der individuellen Pflichtstundenzahl zu berücksichtigen. Beschäftigte in Elternzeit sind von Mehrarbeit auszunehmen (5.1.5 FFPl 2021).


3. Veranstaltungen im Rahmen des Schulprogramms
Die Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen und Aktivitäten (u. a. Einschulung, Tag der offenen Tür, Schulfest, Bundesjugendspiele) erfolgt anteilig. Zur besseren Planung und Übersicht soll ein Schuljahresarbeitsplan beschlossen werden, in welchem die einzelnen Veranstaltungen vermerkt sind. Der Schuljahresarbeitsplan wird jeweils auf der letzten Gesamtkonferenz des Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr beschlossen.


4. Schüler*innenfahrten /Wandertage
Nehmen Teilzeitbeschäftigte an Schüler*innenfahrten teil, so wird ihr Beschäftigungsumfang für diesen Zeitraum auf Antrag auf eine volle Stelle erhöht. Findet der Wandertag an einem unterrichtsfreien Tag statt, wird der Ausgleich an einem anderen Tag von der Schulleitung gewährt.

Rechtliche Bezüge


Schulgesetz für das Land Berlin
Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 10. Schulgesetz entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung und über die Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule.


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (BVerwG, 2C 16/14) vom 16.7.2015 bekräftigt, dass „teilzeitbeschäftigte Beamte nicht nur einen Anspruch darauf haben, entsprechend ihrer Teilzeitquote besoldet zu werden, sondern auch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Dieser Anspruch folgt aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG (vgl. auch § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie Nr. 97/81/EG - Teilzeitrichtlinie - sowie die Benachteiligungsverbote bei Teilzeitbeschäftigung in § 10 Satz 2 NBG und in § 15 Abs. 1 BGleiG)“.
Die in Bezug genommenen Regelungen gelten teilweise auch für Tarifbeschäftigte. Deshalb ist das Urteil auch auf Tarifbeschäftigte anwendbar.
Das Gericht sieht es für erforderlich an, nicht nur die unterrichtliche Verpflichtung gemäß der vereinbarten Teilzeitquote zu reduzieren, sondern auch die außerunterrichtlichen Arbeitsverpflichtungen wie z.B. Konferenzen, Projekt- und Studientage, Pausenaufsichten, Elternabende, ggf. eingeplante Springstunden oder Funktionstätigkeiten.
Hierzu heißt es im Urteil: „Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten.“


Frauenförderplan 2021 (Auszug)
5.2 Teilzeitbeschäftigung
1. Den Teilzeitbeschäftigten, insbesondere denjenigen mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben,
• sind je nach Umfang der Teilzeit ein oder zwei unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen,
• sind an Wochentagen, an denen Zeitfenster für Kooperation und Teamarbeit festgelegt sind, unterrichtsfreie Tage nach Möglichkeit zu vermeiden,
• ist der Einsatz mit weniger als zwei Unterrichtstunden am Tag zu vermeiden,
• ist die Zahl der Springstunden proportional zur jeweiligen Stundenreduzierung zu verringern,
• ist der Unterrichtseinsatz am Vor- und am Nachmittag in Verbindung mit Springstunden zu vermeiden,
• ist Mehrarbeit proportional zum Stundenumfang anzuordnen.
2. Eine für Betroffene ungünstige Regelung in der Stunden- oder Dienstplanung ist von der Schulleitung frühzeitig zu begründen.
3. Unter Beachtung von § 10 Abs. 1 LGG soll bei Umsetzungen oder Abordnungen aus dienstlichen Gründen ein Einsatzort angeboten werden, der dem Anliegen der Teilzeit nicht zuwiderläuft.
4. Bei Teilzeitbeschäftigten ist nicht nur die unterrichtliche, sondern auch die außerunterrichtliche Tätigkeit anteilig der Teilzeitquote zu bemessen. Im Einzelnen wird auf § 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG verwiesen.