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Bildungszeit und Sonderurlaub

Unsere Seminare dienen der beruflichen und/oder politischen Fortbildung. Dafür musst du keinen Urlaub nehmen und auch keine Überstunden "abbummeln"! Es gibt verschiedene Möglichkeiten, für die Teilnahme an unseren Seminaren freigestellt zu werden. Diese sind je nach Seminar unterschiedlich; welche Freistellung für welches Seminar möglich ist, kannst du bei uns erfragen.

Grundsätzlich hat jede*r Arbeitnehmer*in (also keine Beamt*innen) im Land Berlin Anspruch auf Bildungszeit nach dem BiZeitG von 2021. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es auch die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen. Und schließlich haben die Mitglieder von Personalvertretungsgremien ein Anrecht auf Schulungen.

Im Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 05.07.2021 (GVBL. S. 849) ist festgelegt: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeit). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 2. die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte, 3. andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie 4. Teilnehmende an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben." (§ 1). Das Berliner Bildungszeitgesetz findest du über den Link unten im Internet.

Beamt*innen können also keine Bildungszeit beantragen.

Bildungszeit kann sowohl zur beruflichen Fortbildung als auch zur politischen Bildung beantragt werden. JedeR ArbeitnehmerIn kann bis zu 5 Arbeitstage Bildungszeit im Kalenderjahr bekommen, außerdem ist es möglich, im Vorgriff die 5 Tage des Folgejahrs bereits für eine Freistellung im laufenden Jahr zu verwenden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden ebenfalls Tage gerechnet, nicht etwa Stunden: Wer nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, bekommt auch nur drei Tage Bildungszeit im Jahr.

Bildungszeit kann allerdings aus betrieblichen Gründen verweigert werden (genaueres bitte im Gesetz nachlesen); außerdem muss die/der ArbeitnehmerIn den Antrag auf Bildungszeit grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung einreichen, sonst muss die Freistellung nicht gewährt werden. Weitere Informationen über den Link unten auf der Internetseite der Senatsverwaltung Arbeit, Soziales und Frauen.

Für Beschäftigte an Schulen und Hochschulen gilt leider (§ 2 Abs. 6), dass sie ihre Bildungszeit während unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit nehmen sollen. Auch in der Vergangenheit haben Schulleitungen schon oft die Freistellung mit dem Verweis auf dann ausfallenden Unterricht abgelehnt.

Achtung! Wenn du für den Besuch einer Veranstaltung der GEW BERLIN Bildungsurlaub beantragen möchtest, erkundige dich bitte rechtzeitig bei uns, ob das Seminar als Bildungsurlaubsveranstaltung anerkannt ist. Gegebenenfalls können wir die Anerkennung noch ca. 6-8 Wochen vor dem Seminartermin beantragen.

Für fast alle im öffentlichen Dienst des Landes Berlin Beschäftigten gilt die Sonderurlaubsverordnung (für Beamte: SUrlVO, zuletzt geändert am 19.12.2017, GVBL. S. 695, für alle anderen Beschäftigten gilt diese nach Maßgabe der Sonderurlaubsrichtlinien – SUrlR – vom 26.6.99, DBL. S. 69). [Für die ganz Genauen: Im Rundschreiben von SenInnSport I Nr. 108/2011 wird auf die Arbeitsmaterialien zu § 29 TV-L verwiesen, die Sonderurlaubsrichtlinien gelten seitdem nicht mehr. Der relevante Teil des Texts wurde aber 1:1 in die Arbeitsmaterialien übernommen.] Danach kann auf Antrag eine Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen gewährt werden, wenn diese "förderungswürdigen staatspolitischen Zwecken" dienen. Ferner kann man unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub für den Besuch gewerkschaftlicher Veranstaltungen beantragen; dazu muss aber i.d.R. eine besondere Verpflichtung zur Teilnahme, wie etwa ein Wahlamt, oder eine persönliche Beauftragung durch die Gewerkschaft vorliegen.

Sonderurlaub ist auch für den Besuch von Veranstaltungen möglich, die „von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit“ sind (§ 4 (1) Nr. 3 SUrlVO). Das sollte für viele Veranstaltungen in unserem Bildungsprogramm gelten!

Im Allgemeinen ist es, wenn man die Wahl hat, sinnvoller, Bildungszeit zu beantragen. Beschäftigte an Schulen sollten vorab bei der Schulleitung nachfragen, denn die jeweilige Genehmigung wird durch den/die Schulleiter*in erteilt. Lasst euch nicht mit dem Verweis auf die Schulferien abweisen, die Schulleitung hat einen Entscheidungsspielraum!

Betriebsratsmitglieder haben ein Recht auf Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG. Dazu muss der Betriebsrat einen Entsendungsbeschluss fassen. Die Kosten für die Teilnahme muss dann der Arbeitgeber tragen (siehe unten: "Abtretung").

Personalratsmitglieder müssen ebenfalls zur Teilnahme an Fortbildungen entsandt werden. Die Entsendung von PersonalrätInnen erfolgt nach § 42 Abs. 3 oder 4 LPersVG Berlin. In § 42 Abs. 3 ist das allgemeine Schulungsrecht für Personalratsmitglieder geregelt; das Besondere ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für diese Schulungen tragen muss (siehe unten: "Abtretung"), wenn sie Kenntnisse vermitteln, die für die PR-Arbeit notwendig sind. Eine Freistellung nach § 42 Abs. 4 LPersVG dient zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung; diese kann zwar auch für die PR-Arbeit nötige Kenntnisse vermitteln, aber der Arbeitgeber muss die Kosten nicht tragen. Daher achtet bitte darauf, in Entsendungsbeschlüssen immer die richtige Rechtsgrundlage zu verwenden!

Nach dem Beschluss ist der Arbeitgeber bzw. die zuständige Dienststelle zu informieren, diesem Schreiben muss der Arbeitsplan (den schicken wir euch gerne zu) beigelegt werden. Falls nun keine Reaktion seitens des Arbeitgebers / der Dienststelle erfolgt, ist es besser, rechtzeitig nachzufragen! Bei einer Ablehnung meldet euch bitte bei uns; oftmals lässt sich eine Klärung herbeiführen.

Frauenvertreterinnen entsenden sich selbst; die Rechtsgrundlage dafür ist § 16 Abs. 3 LGG. Auch hier muss der Arbeitgeber die Kosten tragen (siehe unten: "Abtretung").

Auch für Schwerbehindertenvertreter*innen gibt es ein Recht auf Schulungen; dieses ist in § 96 Abs. 4 SGB IX festgelegt.

Bei Fragen meldet euch einfach bei uns!

Spätestens beim Besuch des Seminars erhältst du (wenn du PR-Mitglied, FV oder SBV bist) von uns eine "Abtretungserklärung". Es ist nämlich so, dass die GEW BERLIN keinen direkten Anspruch an deinen Arbeitgeber / deine Dienststelle hat, die Kosten für deine Seminarteilnahme erstattet zu bekommen (schließlich hat dein Arbeitgeber uns nie beauftragt, dich zu schulen). Aber als ordnungsgemäß entsendetes Mitglied eines Personalvertretungsgremiums hast du einen Anspruch, dass dir entstehende Kosten ersetzt werden. Jetzt könnten wir natürlich dir eine Rechnung stellen, die du dann bei deinem Arbeitgeber zur Erstattung einreichen kannst. Als Service unsererseits bieten wir dir an, dass du uns deinen Anspruch gegenüber deinem Arbeitgeber auf Kostenerstattung abtreten kannst, so können wir die Rechnung direkt an den Arbeitgeber stellen. Damit tragen wir auch das Hauptrisiko bei Nichtzahlung.