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Wir beantworten eure Fragen zur Verbeamtung

Mit unserem Beamt*innen-ABC möchten wir euch helfen, im Begriffs-Wirrwarr des Beamtenrechts den Durchblick zu behalten. Die Angestellten verdienen einen fairen Ausgleich, wenn sie nicht verbeamtet werden können oder wollen. Gerecht, solidarisch und unkompliziert muss es ablaufen! HIER informieren.

Richtige Staatsangehörigkeit
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt. Zu EWR gehören neben den EU-Ländern noch Lichtenstein, Norwegen und Island. Darüber hinaus können auch Angehörige eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (zum Beispiel der Schweiz), verbeamtet werden.

Verfassungstreue
Die Bewerber*innen müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dazu legen sie bei der Ernennung einen Amtseid ab. Im Vorfeld der Verbeamtung müssen sie zudem ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Beamtenpflichten nicht vereinbar sind. Problematisch sind beispielsweise allgemein sichtbare Tattoos, welche die sittlichen oder religiösen Gefühle anderer Menschen verletzten können.

Fachliche Befähigung
Die Bewerber*innen müssen die nach Landesrecht vorgeschriebene Laufbahnbefähigung besitzen. Das bedeutet ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst in einer der nach dem Lehrkräftebildungsgesetz und der Bildungslaufbahnverordnung vorgesehenen Lehramtslaufbahn.


Altersgrenze
Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin dürfen nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Davon abweichend ist die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu-lässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde.
Die Altersgrenze nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) wird hinausgeschoben für

  • Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflege-bedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen,

insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahre.
Zurzeit liegt die regelmäßige Altersgrenze für die Einstellung in Abhängigkeit vom Pensionseintrittsalter also bei 45 Jahren (man darf noch nicht 45 sein). Geplant ist die Anhebung des Pensionseintrittsalters auf 67 Jahre in Berlin. Dann läge die Einstellungsaltersgrenze bei 47 Lebensjahren.
Nach dem im Februar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin ist die Altersgrenze von bereits im Schuljahr 2022/23 unbefristet und ungekündigt angestellten Lehrkräften in Berlin bis Ende 2026 auf 52 angehoben worden. Angestellte Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljah-res 2022/23 das 52. Lebensjahr vollenden, können noch bis 31.07.2023 verbeamtet werden.
Für angestellte Lehrkräfte aus anderen Bundesländern gilt die Anhebung der Altersgrenze auf 52 bis 31.07.2024.

Gesundheitliche Eignung
Zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen zählt auch die gesundheitliche Eignung, die durch eine amtsärztliche Untersuchung festzustellen ist. Die Untersuchung wird vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und, bei gegebener Veranlassung, vor Ablauf der Probezeit und bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommen.

Mit der amtsärztlichen Untersuchung wird festgestellt, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der*die Bewerber*in gesundheitlich in der Lage sein wird, die Tätigkeit als Lehrkraft dauerhaft auszuüben und keine Gesundheitsstörungen erkennbar sind, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnten. Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Verhindern können die Verbeamtung schwere Erkrankungen bzw. eine tatsa-chenbegründete Prognose, dass die Lehrkraft die Pensionsgrenze aus gesund-heitlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesund bzw. dienstfähig erreichen wird. Allerdings lässt sich keine allgemeinverbindliche Liste aufstellen, welche Erkrankungen als Ausschlussgrund gelten können. Dazu sind die individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen und deren Ge-samtbewertung durch die mit der Untersuchung beauftragten Ärzt*innen zu unterschiedlich. Grundsätzlich müssen alle Vorerkrankungen angegeben werden. Wird eine Krankheit verschwiegen und führt diese nach Jahren oder Jahrzehnten zu ei-ner erheblichen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, hat das im schlimmsten Fall die Rücknahme der Ernennung zur Folge.
Sollte es aus gesundheitlichen Gründen Probleme bei der Verbeamtung geben, können sich GEW-Mitglieder rechtlich beraten und durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz unterstützen lassen.

Rechtlich ist es nicht ausgeschlossen, auch später der Antrag zu stellen, solange die Verbeamtungshöchstaltersgrenze nicht überschritten ist. Zu beachten ist aber, dass erstens in der Zwischenzeit die gesundheitliche Nichteignung eintreten kann, zweitens die besseren Verbeamtungsbedingungen für Bestandslehrkräfte nur bis 2026 gelten und es drittens nicht vorhersehbar ist, ob es in ein paar Jahren noch ausreichend freie Beamt*innenstellen geben wird.

Für Lehrkräfte des Landes Berlin sind die jeweiligen Einstiegsämter in der Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) geregelt. Das Einstiegsamt für die seit 2014 im Land Berlin ausgebildeten Lehrkräfte ist inzwischen in allen Lehrämtern A 13.
Beamt*innen erhalten kein Entgelt für ihre Tätigkeit, sondern die amtsangemessene Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Ernennung. Die Besoldung der Berliner Beamt*innen wird durch das Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - geregelt. Danach gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt,
  • Familienzuschlag,
  • Zulagen, Vergütungen
  • Jährliche Sonderzahlung,
  • vermögenswirksame Leistungen.

Gemäß § 14 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Landesgesetz regelmäßig angepasst. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Die Übertragung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer*innen auf die Besoldung der Beamt*innen ist nicht selbstverständlich. Hierfür ist nach jeder Tarifrunde eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Berliner Abgeordnetenhaus erforderlich.
In Berlin wurden die Ergebnisse der Ländertarifrunden in den letzten Jahren weitgehend inhaltsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen. Das wird von vielen Tarifbeschäftigten, die diese Entgeltsteigerungen in der Regel erstreikt haben, durchaus kritisch gesehen.
Das Grundgehalt der Berliner Beamt*innen ist in Erfahrungsstufen aufsteigend. Die Feststellung der Erfahrungsstufe erfolgt nach den §§ 27 ff. Bundesbesoldungsgesetz – Überleitungsfassung für Berlin.

Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamt*innen anerkannt:

  • Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  • Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung der Beamt*innen förderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel die Zeiten als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule. Einzelheiten zur Anerkennung förderlicher Zeiten bei Beamt*innen im Berliner Schuldienst sind in der Anerkennungsverordnung förderliche Zeiten Bildung geregelt.

Das Grundgehalt steigt in bis zu acht Erfahrungsstufen:

berücksichtigungsfähige Zeiten
ab
02
Jahre
5
Jahre
8
Jahre
11
Jahre
15
Jahre
19
Jahre
23
Jahre
Stufe12345678

Besoldungstabelle

Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe bis zum Erreichen der Endstufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, mit Ausnahme der Zeiten der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, der Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jede*n Angehörige*n, Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder öffentlichen Belangen dienend, Zeiten im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes und Zeiten der Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

FAMILIENZUSCHLÄGE
Dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamt*innen und ihrer Familien folgend erhalten Beamt*innen ggf. einen Familienzuschlag, dessen Höhe sich nach dem Familienstand und eventuellen Unterhaltspflich-ten der Beamt*innen richtet.

Seit dem 01.12.2022 sind in Berlin folgende Beträge maßgeblich:

Familienzuschlag nach
§ 40 BbesG BE
Besoldungsgruppen A 5 – A 8übrige Besoldungsgruppen
FZ Stufe 1142,92 Euro150,10 Euro

Der Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind:

Z Stufe 2 (1. Kind)128,39 Euro
Z Stufe 3 (2. Kind)128,39 Euro
Z Stufe 4 (3. Kind)819,76 Euro
FZ Stufe 5 und höher (4. und weitere Kinder)678,99 Euro

Stufe 1 („Ehegattenanteil“) des Familienzuschlags erhalten verheiratete/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende oder verwitwete Beamt*innen /geschiedene Beamt*innen, die dem*der Expartner*in Unterhalt leisten müssen, sowie – bei Unterschreiten von Einkommensgrenze – auch ledige Beamt*innen, die unterhaltsberechtigte Angehörige in den eigenen Haushalt aufgenommen haben (i. d. R. Kind / Kinder). Im Falle von zwei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamt*innen erhalten beide den Zuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Den Familienzuschlag der Stufe 2 und der weiteren Stufen erhalten ausschließlich Beamt*innen mit Kindern, für die dem Grunde nach ein Kindergeldanspruch besteht: Stufe 2 bei Beamt*innen mit einem Kind, Stufe 3 mit zwei Kindern, ab 3. Kind Stufe 3 zzgl. Zuschlag in der rechten Tabellenspalte. Beispielsweise erhält eine vollzeitbeschäftigte verheiratete Beamtin A 13 mit vier Kindern ab Dezember 2022 die Stufe 5 mit insgesamt 1.905,63 € als Familienzuschlag, davon 1.755,53 € für die Kinder.

Beamt*innen mit Kindern, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zusteht, erhalten die jeweilige Stufe (Stufe 2 bei einem Kind, Stufe 3 bei zwei Kindern usw.) abzüglich Stufe 1 (also nur den „Kinderanteil“). Hätten mehrere Beamt*innen für dasselbe Kind Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag, wird er nur einmal gezahlt. Anspruchsberechtigte*r ist dann der*die tatsächliche Bezieher*in des staatlichen Kindergeldes.


JAHRESSONDERZAHLUNG
Beamt*innen mit Dienstbezügen und Versorgungsempfänger*innen erhalten grundsätzlich im Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (SZG). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Beamtenverhältnis am 1. Dezember besteht und die Beamt*innen seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen oder gestanden haben. Die Sonderzahlung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt bei ganzjährigem Anspruch auf Bezüge zurzeit in Berlin für die Beamt*innen ab Besoldungsgruppe A 10 (also auch für Lehrkräfte in A 13) 900 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird ein Sonderbetrag von 50 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte Beamt*innen erhalten die Sonderzahlung grundsätzlich anteilig.
Haben die Berechtigten nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten, so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die ihnen keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

 

Bevor eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt, ist immer eine Probezeit zu absolvieren. Im Beamtenverhältnis auf Probe sollen sich die Beamt*innen nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren (§ 11 Laufbahngesetz). Die regelmäßige Probezeit der Beamt*innen dauert drei Jahre.
Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. Eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten darf regelmäßig nicht unterschritten werden.

Zeiten des Mutterschutzes werden immer auf die Probezeit angerechnet. Weiter werden bis zu zwei Jahre der Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen berücksichtigt, soweit eine Mindestprobezeit von 12 Monaten nicht unterschritten wird.
Ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werden die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit als Beamt*in auf Probe. Im Land Berlin ist ggf. ein Teilzeitumfang von 30 v. H. wegen Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen auch hauptberuflich. Es ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat, mittels derer die Beamt*innen ihren Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, darf die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach erfolgreich bestandener Probezeit erfolgt dann die Ernennung zur*zum Beamt*in auf Lebenszeit.


ÜBERGANGSREGELUNG
Das Gesetz zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin von Februar 2023 sieht bis Ende 2026 vor, dass abweichend von § 11 Laufbahngesetz die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft zum Land Berlin nach Erwerb der Laufbahnbefähigung (also nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes), das bereits drei Jahre besteht, insgesamt auf die Probezeit angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass sich die Lehrkraft in dieser Zeit bewährt hat. Damit kann unmittelbar eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgen. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Erwerb der Laufbahnbefähigung weniger als drei Jahre, wird diese Zeit anteilig auf die Mindestprobezeit von 12 Monaten angerechnet.
 

Für die Verbeamtung muss eine Ernennungsurkunde persönlich entgegen genommen und der entsprechende Amtseid abgelegt werden.
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Landesbeamtengesetz). Eine rückwirkende Verbeamtung ist nicht möglich!
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf (§ 13 Abs. 2 Landesbeamtengesetz). Das Gesetz zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin von Februar 2023 sieht vor, dass bis Ende 2026 bei der Verbeamtung auf Probe ein zuvor bestehen-des unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Land Berlin ausnahmsweise ruhend gestellt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die betreffende Lehrkraft zu denselben Konditionen wieder unbefristet im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt werden kann.
Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist grundsätzlich nur in einem Einstiegsamt zulässig; auch hier regelt das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen bis 2026 befristete Ausnahmen. Für Lehrkräfte des Landes Berlin sind die jeweiligen Einstiegsämter in der Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) geregelt. Das Einstiegsamt für die seit 2014 im Land Berlin ausgebildeten Lehrkräfte ist inzwischen immer A 13.
 

Auf Antrag: Da Lehrkräfte in Berlin Beschäftigte der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und nicht der Einzel-schule sind, ist es grundsätzlich möglich, in allen Bezirken und an allen Schularten zu unterrichten. Wer seinen Bezirk oder seine Schule verändern möchte, kann zweimal jährlich – bis zum 15.01. (Umsetzung zum 01.08.) und bis zum 15.06. (Umsetzung zum 01.02.) – einen Umsetzungsantrag stellen. Allerdings kann ein erster Antrag auf Schulwechsel grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Einstellung oder nach Abschluss des berufsbegleitenden Referendariats gestellt werden. Von den Neueingestellten wird erwartet, dass sie längerfristig an der Schule bleiben, an der sie eingesetzt worden sind. Nur wegen persönlicher Härten kann einem Umsetzungsantrag nach kurzer Beschäftigungsdauer entsprochen werden. Die GEW-Personalräte haben in der Dienstvereinbarung Umsetzungen folgende Regelung für den Schulwechsel auf Antrag der Beschäftigten durchgesetzt: Wer immer wieder fristgerecht den Umsetzungsantrag stellt, muss spätestens mit Ablauf des zweiten Jahres nach erstmaliger Antragstellung zum darauf folgenden neuen Schuljahr in die beantragte Region umgesetzt werden.

Aus dienstlichen Gründen: Sehr viel plötzlicher kann eine Umsetzung aus dienstlichen Gründen erfolgen. Bei zurückgehenden Schüler*innenzahlen bzw. bei Lehrkräftemangel an anderen Schulen ist es möglich, dass man seine Schule verlassen muss, obwohl man das nicht möchte. Die Auswahl der umzusetzenden Lehrkraft erfolgt nach bestimmten Kriterien, die ebenfalls in der Dienstvereinbarung Umsetzungen festgelegt sind. Dazu zählen u. a. eigene Kinder, pflegebedürftige Angehörige und das eigene Lebensalter. Faustregel: Die jüngsten, kinderlosen Kollegiumsmitglieder trifft es zuerst. Während einer Schwangerschaft und in der Elternzeit ist eine Umsetzung aus dienstlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2013 - BVerwG 2 C 12.11 - neue Grundsätze zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamt*innen festgelegt und damit den vorher für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung geltenden Prognosemaßstab zugunsten der Beamtenbewerber*innen abgesenkt. Um den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Folge zu leisten, ist künftig zuerst zu prüfen, ob der*die Bewerber*in für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder die Verbeamtung auf Lebenszeit aktuell den gesundheitlichen Anforderungen genügt. Ist dies der Fall, dann ist weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zur Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Verhindern können die Verbeamtung schwere Erkrankungen bzw. eine tatsachenbegründete Prognose, dass die Lehrkraft die Pensionsgrenze aus gesundheitlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesund bzw. dienstfähig erreichen wird. Allerdings lässt sich keine allgemeinverbindliche Liste aufstellen, welche Erkrankungen als Ausschlussgrund gelten können. Dazu sind die individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen und deren Gesamtbewertung durch die mit der Untersuchung beauftragten Ärzt*innen zu unterschiedlich.

Alle Lehrkräfte müssen sich bei Erkrankung unverzüglich bei der Schulleitung bzw. den zuständigen Dienstvorgesetzten in der Schule melden und die Arbeitsunfähigkeit mitteilen (i. d. R. bis 7.30 Uhr). Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist am folgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Attest erforderlich. Wer sich also am Freitag krank meldet, muss am darauffolgenden Montag eine ärztliche Bescheinigung besorgen, wenn die Erkrankung andauert. Im Einzelfall kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit angewiesen werden. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Angaben aus dem ärztlichen Attest bei den Krankenkassen ab. Privat Versicherte müssen das Attest selbst in ihrer Stammschule abgeben.

Beamt*innen werden die Dienstbezüge bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit (Krankheit) so lange fortgezahlt, bis sie wieder dienstfähig sind oder bis sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder bis sie entlassen werden.


Beamt*innen haben einen Rechtsanspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Auch die angestellten Lehrkräfte werden im Land Berlin regelmäßig mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit beschäftigt. Teilzeit ist auf Antrag möglich. Eine Teilzeitbeschäftigung ist über die Schulleitung bei der Personalstelle grundsätzlich bis zum 15. Januar zu beantragen, wenn sie am 1. August beginnen soll und bis zum 15. Juni, wenn sie am 1. Februar des Folgejahres beginnen soll. Das gilt natürlich nicht, wenn der Grund für die Teilzeitbeschäftigung erst nach dem Antragstermin auftritt. Bei einer Neueinstellung im Berliner Schuldienst kann Teilzeit unmittelbar mit Vertrags- oder Dienstbeginn beantragt werden.
Die GEW BERLIN rät, den Teilzeitantrag stets nur für ein Schuljahr oder zwei Schulhalbjahre zu stellen und bei Bedarf fristgerecht zu erneuern, um immer wieder neu entscheiden zu können.


Den Anträgen wird bisher immer entsprochen, wenn man ein Kind unter 18 Jahren hat oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt. Aber auch ohne diese Gründe wird Teilzeit bisher in der Regel genehmigt.
Für verbeamtete Lehrkräfte gelten die Regelungen in § 54 und § 54 a bis c Landesbeamtengesetz Berlin (LBG):

  • Teilzeitbeschäftigung ohne gesetzlich geregelten Grund, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, auch im Sabbaticalmodell (§ 54),
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen regelmäßig bis zur Hälfte einer Vollbeschäftigung, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, zeitlich befristet bis 30 % einer Vollbeschäftigung (§ 54 a),
  • Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (§ 54 b) sowie Pflegezeit mit Vorschuss zusätzlich zur Besoldung bis zu sechs Monate (§ 54 c).

Bei Teilzeitbeschäftigung gemäß § 54 LBG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich nur im selben Umfang wie bei einer Vollbeschäftigung zulässig, d. h. in der Regel höchstens 8 Stunden in der Woche.
Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 54 a bis 54 c LBG darf eine Nebentätigkeit dem Teilzeitgrund nicht entgegenstehen.

Da Beamt*innen entsprechend den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ihren Dienst grundsätzlich mit voller Hingabe an den Beruf zu leisten haben, können sie Nebentätigkeiten nur in sehr eng begrenztem Rahmen ausüben. Die entsprechenden Regelungen in den §§ 60 ff. Landesbeamtengesetz Berlin sind umfangreich und detailliert, die Rechtsprechung restriktiv.
Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung (Antrag erforderlich). Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  • Übernahme eines Nebenamtes,
  • Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn Art und Umfang der Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindern könnten. Hiervon geht man grundsätzlich aus, wenn die Wochenarbeitszeit im Rahmen der Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von derzeit 40 Stunden in der Woche überschreiten, also mehr als 8 Stunden (nicht Unter-richtsstunden!) wöchentlich umfassen würde.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten gelten u. a. für schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie für Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden. Hier bestehen in bestimmten Fällen jedoch Anzeigepflichten. Ein paralleles Studium ist ebenfalls nur anzeigepflichtig.
 

Bei schwerbehinderten Menschen wird durch § 25 Abs. 1 Laufbahngesetz Berlin nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung gefordert. Zu diesem Personenkreis werden auch nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte gezählt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung Schwerbehinderter sind nach der aktuellen Rechtsprechung behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen weitgehend hinzunehmen, um eine Benachteiligung beim Zugang zum Beamtenverhältnis zu verhindern. Für das Mindestmaß reicht es aus, wenn die Bewerber*innen irgendeine amtsangemessene Tätigkeit ausüben können. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass sie für alle laufbahngemäßen Tätigkeiten oder deren Mehrzahl gesundheitlich geeignet sind. Bei schwerbehinderten Bewerber*innen wird nur verlangt, dass sie nach amtsärztlichem Zeugnis voraussichtlich mindestens fünf Jahre dienstfähig bleiben. Ihnen darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behindertenbedingt nicht vollumfänglich entsprechen.

Selbstverständlich vertritt die GEW die Interessen aller ihrer Mitglieder – egal ob angestellt, verbeamtet oder freiberuflich. Die GEW hat viele Erfolge über Verwaltungsgerichtsverfahren mit Beamt*innen erreichen können. Vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führt die GEW ein Verfahren um das Streikrecht für Beamt*innen. Als politische und rechtliche Interessenvertretung der Lehrkräfte bleibt die GEW BERLIN so oder so unersetzlich – egal ob für Beamt*innen oder Tarifbeschäftigte. Die GEW BERLIN  unterstützt und berät Kolleg*innen, die sich für die Verbeamtung entscheiden. Auch die rechtliche Beratung für Mitglieder bleibt unabhängig vom Status.  Die GEW BERLIN setzt sich dafür ein, dass die Bedingungen der Verbeamtung für möglichst alle Lehrkräfte stimmen und individuell niemandem Nachteile entstehen. Für jede einzelne Lehrkraft wird sich die Frage stellen, ob eine Verbeamtung individuell sinnvoll ist oder nicht – die GEW BERLIN wird euch bei diesem Schritt wie gewohnt mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Bei der ersten Verbeamtungsrunde im Sommer 2022 war das noch nicht der Fall. Am 14.09.2022 hat die Senatsbildungsverwaltung entschieden, dass ab sofort auch die Lehrkräfte das Angebot der Verbeamtung bekommen, die ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst beenden (nächster Endtermin ist der 27.01.2023). Bedingung hierfür ist, dass die persönlichen Voraussetzungen zur Verbeamtung erfüllt werden. Dazu gehören u.a. die Altersgrenze (zurzeit 45 Jahre), die EU-Staatsangehörigkeit (auch Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein) und die gesundheitliche Eignung.

Es wird dabei auch nicht unterschieden, ob ein abgeschlossenes Lehramtsstudium vorliegt oder ob es sich um Quereinsteiger*innen im bbVD handelt.

Wer ein Einstellungsangebot bekommt und nicht verbeamtet werden will, sollte das schriftlich der Zentralen Bewerbungsstelle und der Personalstelle mitteilen. Das ist deshalb notwendig, weil für die unbefristete Einstellung im Angestelltenverhältnis ein Arbeitsvertrag ausgefertigt werden muss und außerdem andere Formulare für die Einstellung ausgefüllt werden müssen. Der Vertrag muss spätestens bis zum Tag der Einstellung  (nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes) unterschrieben sein, damit keine Lücke entsteht. Denn die Verträge werden nicht rückdatiert! Ihr müsst mit einem Vorlauf von ca. 5 Wochen rechnen. Siehe dazu unsere Präsentation zum Berufseinstieg Februar 2023 hier: https://www.gew-berlin.de/berufseinstieg/lehrerin-werden/die-aktuelle-einstellungssituation-in-berlin

Nein. Diese Zulage hat Berlin 2009 eingeführt, um auch ohne Verbeamtung die angestellten Lehrkräfte hier zu halten. Mit der Wiedereinführung der Verbeamtung führt Berlin diese Zulage für neue voll ausgebildete Lehrkräfte ab Januar 2023 nicht mehr weiter.

Die Senatsbildungsverwaltung versteckt sich hinter der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, dem Arbeitgeberverband. Dieser verbiete vermeintlich die weitere Zahlung. Ob das stimmt, ist nicht klar.

Wir haben als GEW von Anfang an kritisiert, dass diese Zulage eine freiwillige und außertarifliche Regelung ist, die immer von der politischen Entscheidung des jeweiligen Berliner Senats abhängt. Eine der Kernforderungen der GEW BERLIN im Zusammenhang mit der Verbeamtung ist, dass es einen angemessenen Ausgleich geben muss für Angestellte, die nicht verbeamtet werden können oder wollen. Das ist auch in der Koalitionsvereinbarung (auch auf unseren Druck hin) verankert. Die GEW BERLIN fordert seit 2013, die Unterschiede im Status zwischen den Beamt*innen und den Tarifbeschäftigten durch Zulagen auszugleichen. Das wäre auch im bestehendem Tarifvertrag möglich. Hier ist die Vorweggewährung von 2 Stufen und Zulagen auf die Endstufe möglich. Das wären mehr als 900€. Im Gegensatz zu der übertariflichen Zulage könnten davon alle Beschäftigten, auch die in der Endstufe und die nicht voll ausgebildeten Lehrkräfte ohne zweites Staatsexamen profitieren. Diese Forderung lehnt die Politik genauso seit 2013 ab.

Das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip fußt auf dem Treueverhältnis, der Treuepflicht der Beamt*innen. Zu den Pflichten gehören: die volle Hingabe zum Dienstherrn, die Bereitschaft zu steter Dienstleistung, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben, und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen des Berufes gerecht werden. Im Umkehrschluss haben Beamt*innen keine Möglichkeit, für die Höhe ihrer Besoldung oder die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu streiken. Diese werden per Gesetz bzw. Verordnung festgelegt. Auch Anträge auf Teilzeit werden beispielsweise in Sachsen und Baden-Württemberg bei Beamt*innen in großen Zahlen abgelehnt.

Mit unserem Verständnis einer gewerkschaftlichen Rolle in unserer Gesellschaft haben diese Prinzipien wenig bis gar nichts gemein: Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Beamt*innen hängt vom Wohl und Wehe des Dienstherrn ab und nicht von der Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft, in der sich Beschäftigte engagieren und für ihre Interessen eintreten. Dies wurde nicht zuletzt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation, zur lebenslangen Treuepflicht und insbesondere deren Begründung zum Beamtenstreikrecht vom 12. Juni 2018 erneut mehr als deutlich.

Der bedeutendste Unterschied zu Beamt*innen ist, dass Angestellte für ihre Gehälter und für ihre Arbeitsbedingungen streiken können. Mit unserem Tarifvorhaben „Tarifvertrag Gesundheitsschutz“ haben wir die Möglichkeit konkret für bessere Arbeitsbedingungen zu kämpfen. Für einen Tarifvertrag, der die Klassengrößen regelt.

Beamt*innen haben in den meisten Fällen gegenüber Tarifbeschäftigten auf die Lebenszeit gerechnet ein höheres Nettoeinkommen. Das ist aber kein Naturgesetz – diese Lücke könnte über Tarifverträge oder Zulagen für Angestellte geschlossen werden, wenn dies politisch gewollt wäre.

Die Höhe des Unterschieds kann individuell sehr unterschiedlich ausfallen, abhängig zum Beispiel vom Familienstand oder den Dienstjahren. Dass über Familien- und Ehezuschläge und die Absicherung im Krankheitsfall Gräben zwischen Angestellten und Beamt*innen aufgerissen werden ist antiquiert und zutiefst ungerecht. Kinder von Angestellten sollten dem Staat gleich viel wert sein, wie Kinder von Beamt*innen. Der Ehezuschlag mutet an wie ein Relikt aus einem vergangenen Jahrhundert. Vorschläge zur Unterstützung  aller Familien und einer besseren Absicherung im Krankheitsfall liegen stattdessen auf dem Tisch.

Die Besoldungserhöhungen der Beamt*innen folgen zudem den Tarifabschlüssen und werden von den Angestellten erkämpft. Im Umkehrschluss wird die Besoldung nicht entsprechend steigen, wenn es keine Tarifbeschäftigten gibt, die diese durchsetzen. Eine Verbeamtung von Lehrkräften führt zur Schwächung der Durchsetzungskraft der Gewerkschaften in Tarifrunden. Für verbeamtete Lehrkräfte müssten schlechter bezahlte Professionen die zukünftigen Besoldungserhöhungen erstreiken. Spezielle Verbesserungen für Lehrkräfte würden so in künftigen Tarifrunden nur schwer erreichbar sein. Zum Beispiel ist uns mit der Einführung der sechsten Erfahrungsstufe für Tarifbeschäftigte ein wichtiger Schritt hin zur Einkommensangleichung gelungen. Darauf wollen und werden wir in den nächsten Tarifrunden aufbauen.

Berliner Lehrkräfte erhalten seit 2009 mit dem Berufseinstieg direkt die Erfahrungsstufe 5. Das bedeutet rund 1.600 Euro mehr Gehalt im Monat und ist ein wichtiger Standortvorteil für Berlin. Nun, mit der Wiedereinführung der Verbeamtung, fällt die Zulage ab 2023 weg und das ohne Vorankündigung der Senatsbildungsverwaltung. Die Senatsbildungsverwaltung hat sich lange nicht dazu geäußert und auf ihren Internetseiten mit dieser Zulage weiter geworben. Die Senatsbildungsverwaltung versteckt sich hinter der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, dem Arbeitgeberverband. Dieser verbiete vermeintlich die weitere Zahlung. Ob das stimmt, ist nicht klar. Für diejenigen Lehrkräfte, die die „Nebenabrede“ derzeit erhalten, kann sie unserer Auffassung nicht gesondert vom Arbeitsvertrag gekündigt werden. Beim Eintritt ins Beamtenverhältnis entfällt die Zulage, da sich die Besoldung nach anderen Regelungen als die Entgeltzahlung der Tarifbeschäftigten richtet. Sollte die beamtenrechtliche Probezeit nicht bestanden werden, kann der Arbeitgeber zwar einen neuen Arbeitsvertrag anbieten, muss dieses aber nicht.

Seit vielen Jahren schultern die Versicherten in den gesetzlichen Sozialversicherungen Aufgaben, die gesamtgesellschaftlich zu erbringen wären. Hierzu gehören u.a. die Finanzierung der Renten für Langzeitarbeitslose, die Mütterrente, Kosten der Arbeitsförderung, Gesundheitskosten für Bedürftige, Leistungen der beruflichen Rehabilitation und so weiter.

Durch eine Verbeamtung von Lehrkräften wird das System der Sozialversicherung auf Kosten der Sozialversicherungszahler*innen weiter geschwächt, wenn für und von Lehrkräften nicht mehr eingezahlt würde. Das ist unsolidarisch, so bezahlen beispielsweise Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen sowohl die Familienzuschläge als auch die Pension der Beamt*innen mit, von denen sie selbst nur träumen können.

Auch die Pension von Beamt*innen ist in der Regel höher als die gesetzliche Rente der Angestellten. Dies liegt an den politischen Entscheidungen für Rentenkürzungen der letzten Jahre. Die Lücke wird verringert durch die Zusatzversorgung (VBL). Durch eine Verbeamtung werden den Rentenversicherungen Beitragszahler*innen entzogen und die Rentenversicherung damit geschwächt.

Ein wichtiger Vorteil für Angestellte: Sie können einfacher den Beruf wechseln, weil sie Ansprüche aus der gesetzlichen und der betrieblichen Rentenversicherung erworben haben. Wenn eine verbeamtete Lehrkraft den Beruf wechselt, verliert sie im erheblichen Maße Pensionsansprüche.

Für viele angestellte Lehrkräfte ist die Beamt*innen-Pension ein Hauptargument für eine Verbeamtung. Es wäre ehrlicher und gerechter, allen angestellten Lehrkräften die gleiche Absicherung und Versorgung zukommen zu lassen wie den Beamt*innen. Wir bekräftigen unsere Forderung: Die angestellten Lehrkräfte dürfen gegenüber Beamt*innen nicht benachteiligt werden! Es ist möglich, als Land Berlin dafür Maßnahmen zu ergreifen: Denkbar ist der Ausbau der VBL oder ein Tarifvertrag zur Altersversorgung auf Landesebene.

Deshalb wird es für viele Kolleg*innen von Interesse sein, dass der Gesetzentwurf für alle künftigen Beamt*innen des Landes Berlin eine Beschränkung der Berücksichtigung von Zeiten im Arbeitsverhältnis bei der sogenannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten auf höchstens fünf Jahre vorsieht. Das wäre eine erhebliche Verschlechterung gegenüber den derzeitigen Regelungen.

Die oben bereits genannten Unterschiede in der Pension der Beamt*innen und der Rente der Tarifbeschäftigten könnten theoretisch durch einen Ausbau der VBL oder einen Tarifvertrag zwischen der GEW BERLIN und dem Land Berlin zur Altersversorgung verbessert werden.

Bei einer Verbeamtung von Lehrkräften müssten, eine seriöse Haushaltspolitik vorausgesetzt, schon jetzt Rücklagen gebildet werden, um die zukünftigen Pensionskosten nicht von den Nachfolgegenerationen bezahlen zu lassen. Diverse Bundesländer geben jetzt bereits einen riesengroßen Anteil ihres Haushaltes für die Pensionskosten aus. Nach Berechnungen der Senatsfinanzverwaltung werden die Einsparungen, die unter anderem durch den Wegfall der Sozialversicherungskosten entstehen, vollkommen durch andere Ausgaben (Beihilfe, Weiterzahlung der Besoldung bei Krankheit, Pensionsrücklage, usw.) aufgebraucht.

Schon bei der Einführung der Vorweggewährung der Stufe 5 im Jahre 2009 hat die GEW BERLIN Vorschläge gemacht, wie die Entgelte aller Lehrkräfte verbessert werden könnten. Im Jahr 2013 hat die GEW BERLIN die Tarifforderung erhoben, durch Zulagen die statusbedingten Unterschiede im verfügbaren Einkommen auszugleichen. Hierzu bietet sogar der Tarifvertrag der Länder Möglichkeiten. Die Politik verschanzt sich allerdings seit Jahren hinter dem Argument, eine Zahlung von Zulagen würde vom Arbeitgeberverband TdL nicht akzeptiert. Seit 2013 sehen sich alle politisch Verantwortlichen nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen.

Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) galt bis 1994 eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zur 26. Kalenderwoche. Diese Regelung war zwar schon damals schlechter, als die unbegrenzte Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall für Beamt*innen, aber deutlich besser als die heutigen sechs Wochen mit anschließender Zahlung eines Krankengeldzuschusses bis zur 13. bzw. 39. Krankheitswoche. Auch hier ließe sich eine Änderung wieder herbeiführen, um Nachteile gegenüber dem Beamtenverhältnis auszugleichen.

Am Ende muss das Land Berlin entscheiden, ob sämtliche Verbesserungen, die zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes führen, mit der TdL möglich sind. Als Gewerkschaft sollten wir uns durch den Arbeitgeberverband nicht daran hindern lassen, sinnvolle Forderungen zu stellen und zu versuchen, diese auch durchzusetzen. So wie der Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz der Lehrkräfte, mit dem wir die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte durch eine Verringerung der Klassengrößen verbessern wollen. Auch hier hat der Arbeitgeber der GEW BERLIN entgegnet, dass die Tarifgemeinschaft deutscher Länder das nicht erlauben würde.

 

Bei allen Fragen rund um das Beamten – und Arbeitsverhältnis als Lehrkraft hilft die Broschüre "Angestellt oder verbeamtet? – GEWusst wie!" der GEW BERLIN. Jetzt in unserer kompletten Neufassung für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte.

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