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Höhergruppierung der Grundschullehrkräfte

Es ist geschafft!

Nach langjährigen Auseinandersetzungen und Verhandlungen zwischen der GEW und dem Land Berlin hat der Berliner Senat am 18. Dezember 2018 die Änderung der Bildungslaufbahnverordnung beschlossen und damit die rechtlichen Grundlagen für die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 bzw. den Laufbahnzweigwechsel in das Amt A 13 geschaffen.

Ab jetzt können in Entgeltgruppe 11 eingruppierte bzw. nach A 12 besoldete Lehrkräfte

  • mit einer vollen Laufbahnbefähigung für ein Lehramt A 12,
  • als Diplomlehrer*innen nach dem Recht der DDR mit einem Fach der Berliner Schule oder mit einer Ausbildung als Sonderschullehrer*in nach dem Recht der DDR, denen für eine volle Laufbahnbefähigung für ein Lehramt A 12 nur die Bewährungsfeststellung fehlt, und
  • mit einer Ausbildung als Lehrer*in für untere Klassen nach dem Recht der DDR

im Land Berlin einen Antrag auf Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a Bildungslaufbahnverordnung (A 13) bzw. auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 ab dem 1. August 2019 stellen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen

  • mindestens vier Jahre an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Schule tätig gewesen sein und
  • sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben und
  • sich im Umfang von 30 Zeitstunden seit 2004 fortgebildet haben oder als Schulberaterin/Schulberater, Seminarleiterin/Seminarleiter, Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter tätig gewesen sein oder ein von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenes ergänzendes oder erweiterndes Studium absolviert haben oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifikation/einem Lehrgang nach der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin nachweisen.

Lehrer*innen für untere Klassen, die noch in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind oder nach A 11 besoldet werden, haben die Möglichkeit, das Interesse an einer einjährigen Fortbildung zu bekunden. Sobald sie diese absolviert haben und außerdem eine insgesamt sechsjährige Bewährungszeit als Lehrer*in nachweisen können, werden sie auf Antrag zunächst nach EG 11 höhergruppiert bzw. nach A 12 befördert. Nach einem weiteren Jahr können sie nach EG 13 höhergruppiert bzw. nach A 13 befördert werden. Der nächste Schritt ist hier die Abgabe des Interessenbekundungsformulars zur Fortbildung bis zum 18. März 2019.

Auch Funktionsstelleninhaber*innen, welche bisher die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrer*in (Eingangsamt A 12) haben, können den Antrag auf Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen stellen.

Weitere Informationen zur Antragsstellung sowie zur Interessenbekundung für die einjährige Fortbildung, einschließlich der auszufüllenden und einzureichenden Formulare, findet Ihr auf der Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Hier beantwortet die Senatsbildungsverwaltung auch einige häufig gestellte Fragen.

Leider ist das Antragsformular der Senatsbildungsverwaltung etwas irritierend, soweit es bisher in EG 11 eingruppierte Diplomlehrer*innen nach dem Recht der DDR mit einem Fach der Berliner Schule oder mit einer Ausbildung als Sonderschullehrer*in nach dem Recht der DDR betrifft, denen zur vollen Laufbahnbefähigung A 12 nur die Bewährungsfeststellung fehlt. Diese Kolleg*innen haben gemäß Abschnitt 5 Ziffer 1 der Anlage zum TV EntgO-L auf Antrag ebenfalls einen Höhergruppierungsanspruch nach EG 13, sofern sie die oben genannten Bewährungs- und Fortbildungsvoraussetzungen erfüllen. Diese rechtliche Bewertung der GEW hat die Senatsbildungsverwaltung auf Nachfrage schriftlich bestätigt.

Auf der Website der Senatsbildungsverwaltung findet sich ebenfalls kein Hinweis für die Lehrkräfte mit der Ausbildung als Diplomlehrer*in nach dem Recht der DDR mit einem Fach der Berliner Schule oder als Sonderschullehrer*in nach dem Recht der DDR, denen für eine volle Laufbahnbefähigung für ein Lehramt A 12 nur die Bewährungsfeststellung fehlt und die nur deshalb noch in EG 10 eingruppiert sind, weil sie es bei Inkrafttreten des TV EntgO-L versäumt haben, bis zum 31. Mai 2017 den Antrag auf Höhergruppierung in die EG 11 zu stellen. Diese Lehrkräfte können nach unserer Auffassung nun bei Vorliegen der Bewährungs- und Fortbildungsvoraussetzungen gemäß § 29a Abs. 6 und 7 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L innerhalb eines Jahres die Höhergruppierung in die EG 13 ab dem 1. August 2019 beantragen.

Bitte reicht eure Anträge so schnell wie möglich ein, spätestens aber bis zum 15. Februar 2019, wenn Ihr die Voraussetzungen bis dahin erfüllt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Laufbahnzweigwechsel/die Höhergruppierung nicht vor dem 1. August 2019 bearbeitet werden kann.

Kolleg*innen, welche erst später alle Voraussetzungen für die Höhergruppierung / den Laufbahnzweigwechsel erfüllen, können den Antrag erst nach Erfüllung der Voraussetzungen stellen. Auch hier wird Eile geboten sein, weil die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen wird und man bei verspäteter Antragstellung leicht Geld verlieren kann.

GEW-Mitglieder können sich bei weiteren Fragen gern an die Referentinnen des Vorstandbereiches Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik wenden, vorzugsweise telefonisch, damit Nachfragen ohne zusätzlichen Aufwand möglich sind.

Kontakt
Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-58

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
  Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
  Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
  Fr. 13.00 - 15.00 Uhr

Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-41

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
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  Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
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