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Informationen zum Tarifvertrag (TV EntgO-L)

Die Bundestarifkommission der GEW hat am 17.02.2017 entschieden, einen Eingruppierungstarifvertrag für Lehrkräfte (TV EntgO-L) zu unterzeichnen, der dem des dbb entspricht. Die Arbeitgeber hatten dies zur Bedingung für die Einführung einer Stufe 6 ab der Entgeltgruppe 9 gemacht.

Mit der Unterschrift der GEW zum TV EntgO-L wurden neue Fristen für die Anträge auf Höhergruppierung, Entgeltgruppenzulage und Angleichungszulage vereinbart. Anträge auf Höhergruppierung und Entgeltgruppenzulage können bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden; sie wirken für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und werden entgeltwirksam zum 1. März 2017. Anträge auf Angleichungszulage sind bis zum 31. Juli 2017 zu stellen; sie werden entgeltwirksam zum 1. August 2016.

Folgende vor dem 1. August 2015 eingruppierte Lehrkräfte sollten sich beraten lassen, ob für sie eventuell ein Antrag auf Höhergruppierung, auf Wechsel von der »kleinen« Entgeltgruppe 9 in die reguläre Entgeltgruppe 9 oder auf Zahlung einer Zulage in Frage kommen könnte:

  • Lehrkräfte, die kein Lehramtsstudium abgeschlossen haben, die höchstens in Entgeltgruppe 11 eingruppiert sind und die nicht an einer Grundschule tätig sind,
  • Lehrkräfte, die kein Lehramtsstudium abgeschlossen haben, die höchstens in Entgeltgruppe 8 eingruppiert und an einer Grundschule tätig sind,
  • Lehrkräfte mit einer 2. Staatsprüfung oder einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, die in die Entgeltgruppe 10 oder 11 eingruppiert sind,
  • Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium, die in Entgeltgruppe 12 eingruppiert sind,
  • Lehrkräfte, die eine Ausbildung als Lehrer*in, Erzieher*in oder Freundschaftspionierleiter*in nach DDR-Recht haben, aber keine Bewährungsfeststellung für eine Beamtenlaufbahn besitzen,
  • Pädagogische Unterrichtshilfen, die bisher in die Entgeltgruppen 6, 8 oder in die »kleine« Entgeltgruppe 9 eingruppiert sind.

Der schriftliche Antrag auf Angleichungszulage muss spätestens bis zum 31. Juli 2017 in der Personalstelle eingehen. Er wirkt auf den 1. August 2016 zurück. Wer einen Antrag stellt, sollte unbedingt für einen Nachweis des schriftlichen Eingangs sorgen. Unbegründet ist die Sorge mancher Grundschullehrer*innen, dass sie wegen der Antragstellung in der Zukunft von einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 ausgeschlossen werden, welche auf Druck der GEW BERLIN in der Koalitionsvereinbarung zugesagt wurde.

Für folgende vor dem 1. August 2015 eingruppierte Lehrkräfte gibt es keinen Handlungsbedarf:

  • Lehrkräfte, die in die Entgeltgruppen 13, 14 oder 15 eingruppiert sind,
  • Pädagogische Unterrichtshilfen, die in Entgeltgruppe 10 eingruppiert sind,
  • Lehrkräfte für Fachpraxis, für die der TV EntgO-L Verschlechterungen vorsieht.

Lehrkräfte mit 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Amt des Lehrerin (L 1) in Entgeltgruppe 11, können ab dem 1.8.2016 eine Angleichungszulage von 30 Euro erhalten. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.7.2017 zu stellen und wirkt auf den 1.8.2016 zurück. Hierüber werden wir rechtzeitig gesondert informieren.

Die Anträge haben keine Auswirkungen auf die eventuell gezahlte Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 5.

Kontakt
Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-58

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
  Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
  Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
  Fr. 13.00 - 15.00 Uhr

Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-41

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
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