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Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

In der blz von November 2014 hatten wir erstmals über das Urteil des EuGH vom 5.12.2013 - C 514/12 informiert, worin entschieden wurde, dass eine Differenzierung zwischen den beim selben Arbeitgeber und den bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten der Berufserfahrung gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verstößt.

Die GEW BERLIN hat daher empfohlen, die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH schriftlich geltend zu machen. Außerdem wurden diesbezügliche Musterklagen durch die GEW BERLIN betreut und bis zum Bundesarbeitsgericht vertreten. Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.02.2017 den § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in diesem Zusammenhang nicht beanstandet.

Eine grundsätzliche Entscheidung zu der Frage, ob es sich um eine Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt, wenn einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht voll anerkannt wird, hat das BAG in seiner Entscheidung jedoch nicht getroffen, da ein europarechtlicher Bezug nicht vorlag.

Das BAG hat offen gelassen, ob nach der Rechtsprechung des EuGH hinreichend sicher ist, dass es durch § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Wanderarbeit-nehmer*innen und Grenzgänger*innen kommt. Vor allem könne dahinstehen, ob eine solche mittelbare Benachteiligung gerechtfertigt sein könnte. Das BAG sieht den sachlichen Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV als nicht gegeben an, da ein Auslandsbezug nicht vorliegt.

Sollte es allerdings einen Fall geben, der Auslandsbezug aufweist, gibt das BAG den Hinweis, dass es das Verfahren wohl aussetzen und dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen würde.

Daher fehlt es weiter an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Frage. Eine Geltendmachung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH vom 05.12.2013 – C 514/12 ist bis auf Weiteres rechtlich nicht durchsetzbar. Die GEW BERLIN empfiehlt aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage keine Geltendmachung der Stufenzuordnung mehr zu machen. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH im Falle der Vorlage einer Konstellation mit Auslandsbezug durch das BAG entscheiden wird.

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