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Bundesangestelltentarifvertrag [BAT / BAT-O]

Hier findet ihr Informationen zum Bundesangestelltentarifvertrag [BAT / BAT-O].

Das Gehalt nach Bundesangestelltentarif

Vorbemerkung:

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ist durch die neuen Tarifverträge TV-L (für die Angestellten der Länder) und TvöD (für die Angestellten des Bundes und der Gemeinden) abgelöst. Er gilt allerdings in einigen Fällen noch fort, außerdem beziehen sich noch einige Arbeitgeber, die Zuwendungen des Landes Berlin erhalten, auf den alten BAT. Mit diesen Einschränkungen ist der nachfolgende Text zu verwenden.


Den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gibt es in zwei Versionen. Die eine für Bund/Länder und die andere für die Gemeinden. Von diesen beiden gibt es wiederum zwei Varianten, nämlich für den Westen (BAT) und den Osten (BAT-O)

Die folgenden Hinweise gelten grundsätzlich auch für Angestellte bei privaten Arbeitgebern (z.B. freie Träger), die den BAT/BAT-O anwenden. Hier können jedoch arbeitsvertraglich auch abweichende Regelungen vereinbart sein, z.B. "in Anlehnung" an den BAT. Die Vergütungsregelungen nach dem BAT/BAT-O können im Einzelfall sehr kompliziert sein, so dass man sich bei Unklarheiten im Einzelfall beraten lassen muss. Diese Beratung ist für Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) kostenlos.

Die vier Bestandteile der Vergütung

1. Grundvergütung
Voraussetzung für die Ermittlung der monatlichen Vergütung ist, dass man die Vergütungsgruppe (Vergr.) kennt, in die man eingruppiert ist. Das ist z.B. für Erzieherinnen zwischen dem dritten und siebenten Berufsjahr Vergr. Vc (weiteres dazu siehe auch unter Eingruppierung).
Vom Beginn des Monats, in dem eine Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält sie den Betrag, der ihrer Lebensaltersstufe in der Grundvergütungstabelle entspricht. (Beispiel: Wer 26 Jahre alt ist, erhält Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 25, wird man 27, erhält man die Lebensaltersstufe 27). In der Tabelle für die Gemeinden sind statt Lebensjahren die Ziffern 1 bis 12 aufgeführt. Die Ziffer 1 entspricht dem 21. Lebensjahr (außer bei den Vergr. II bis I, hier entspricht die Ziffer 1 dem 23. Lebensjahr). Im Prinzip geht es alle zwei Jahre einen Schritt weiter, es gibt allerdings Ausnahmen ("Rösselsprung"), über die man sich bei der GEW informieren kann.

2. Ortszuschlag
Der Ortszuschlag richtet sich zunächst nach der Tarifklasse. Die Vergütungsgruppen des BAT sind drei Tarifklassen zugeordnet. (Beispiel: Die Vergr. Vc gehört in der Ortszuschlagstabelle zur Tarifklasse II.)
Die jeweilige Stufe des Ortszuschlages ist sodann abhängig vom Familienstand und der Zahl der Kinder. Die Höhe (Stufe) des Ortszuschlages hängt also von den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Der Dienst-/Arbeitsort hat auf die Höhe des Ortszuschlages keinen Einfluss.

3. Allgemeine Zulage
Nach dem Tarifvertrag über Zulagen vom 17. Mai 1982 erhalten Angestellte eine "Allgemeine Zulage". Die Höhe richtet sich wiederum nach den Vergütungsgruppen.

4. Vergütungsgruppenzulage
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten unter bestimmten Voraussetzungen neben der allgemeinen Zulage eine Vergütungsgruppenzulage. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Fußnoten zu den Vergütungsgruppen des Tarifvertrags Sozial- und Erziehungsdienst ´91 aufgeführt (z.B. für eine Erzieherin nach sieben Jahren Berufszugehörigkeit entsprechend der Regelung für Bund/Länder 6% der Stufe 1 von Vergr. Vc; für den Kommunaltarif 5% der Stufe 4).


Zwei Besonderheiten

1. Ortszuschlag
Kompliziert wird es beim Ortszuschlag bei Verheirateten mit und ohne Kind(er), die beide im ÖD sind sowie bei Ledigen/Geschiedenen mit Kind(ern). Hier können nur einige Beispiele genannt werden.

1. Beide Ehepartner (ohne Kinder) im Öffentlichen Dienst
Jeder erhält den Ortszuschlag (OZ) der Stufe 1 seiner Tarifklasse. Zuzüglich die Hälfte der Differenz zwischen der Stufe 1 und 2 seines Ortszuschlages.

Fiktives Beispiel:
Beide Ehepartner Vergr. Vc = Tarifklasse II.
Differenzbetrag zwischen Stufe 1 und 2: DM 200 : 2 = DM 100
Jeder erhält also den OZ der Stufe 1 + DM 100.

Der Sinn ist einfach: Ein Alleinverdiener im ÖD erhält für die Tatsache seines Verheiratetseins den Betrag der Stufe 2 des OZ, also einen höheren Betrag als nach Stufe 1. Sind beide Partner im ÖD, sollten sie die gleiche Vergünstigung erhalten, aber eben nur zur Hälfte. Beide Hälften zusammengenommen ergeben aber wieder den Differenzbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des OZ, also den gleichen Bonus für die Ehe, den auch der Alleinverdiener erhält.

2. Beide Ehepartner (mit Kindern) im Öffentlichen Dienst
Die Tatsache des Verheiratetseins wird wie in 1. abgegolten. Zusätzlich erhält derjenige, der das gesetzliche Kindergeld erhält, den Differenzbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe des OZ, die der Zahl der Kinder entspricht (z.B. 1 Kind = Stufe 3, 2 Kinder = Stufe 4 usw.).
Die Tatsache der Existenz von Kindern wird - wie beim Alleinverdiener - nur einmal honoriert.

3. Ledige/Geschiedene mit Kindern
Sie erhalten den OZ der Stufe 1 + den Differenzbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe des OZ, die der Zahl ihrer Kinder entspricht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch den OZ der Stufe 2 (plus Differenzbetrag wie oben) erhalten, werden also wie der alleinverdienende Verheiratete behandelt. Dies hängt im wesentlichen von der Höhe sonstiger Unterhaltsleistungen Dritter für das/die Kind(er) ab. Einzelheiten sind in § 29 BAT/BAT-O geregelt.

2. Einstellung nach dem 31. bzw. 35 Lebensjahr
Wer nach Vollendung des 31. Lebensjahres erstmals in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, erhält bei der Festsetzung der Grundvergütung eine fiktive Lebensaltersstufe, die nicht dem tatsächlichen Lebensalter entspricht.
Das geht so: Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem 31. Lebensjahr wird durch 2 geteilt. Das Ergebnis wird dem 31. Lebensjahr zugerechnet und ergibt ein fiktives Lebensalter, nach dem die Lebensaltersstufe bei der Grundvergütung bestimmt wird.

Beispiel:
Alter bei der Einstellung: 36 Jahre. Nach der o.g. Regel:
36 - 31 Jahre = 5 Jahre : 2 = 2,5 Jahre. 31 Jahre + 2,5 Jahre = 33,5 Jahre.
Die Angestellte erhält also eine Grundvergütung nach der fiktiven Lebensaltersstufe 33. Vollendet sie sodann ein weiteres Lebensjahr mit ungerader Zahl, rutscht sie auch im fiktiven Lebensalter eine Stufe weiter, und zwar bis zur Endstufe der Grundvergütungstabelle.
Zum o.g. Beispiel: Die Angestellte wird 37 Jahre. Sie erhält dann Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 35 (und so fort).

Für Angestellte, die Vergütung ab der Vergr. IIa aufwärts erhalten, gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wenn sie bei der Einstellung älter als 35 Jahre sind.
Diese Regelungen beziehen sich nur auf die Grundvergütung! Ortszuschlag und die Zulagen sind nicht altersabhängig.


Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Der BAT/BAT-O kennt für die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nur die vergleichsweise kurze Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Danach verfällt er.
Beispiel:
Eine Teilzeitbeschäftigte soll Vergütung nach Vergr. VIb erhalten. Die Personalstelle irrt sich und berechnet die Grundvergütung statt dessen nach Vergr. VII. Nach zwei Jahren merkt die Kollegin das und will den Differenzbetrag rückwirkend erstattet haben. Sie erhält diesen aber allenfalls rückwirkend für sechs Monate (= Ausschlussfrist nach § 70 BAT/BAT-O). Bei solchen Unklarheiten müssen die Ansprüche unbedingt schriftlich unter ausdrücklichem Bezug auf § 70 geltend gemacht werden. Das hemmt dann den Verfall der Ansprüche, wenn über die Berechtigung des Anspruches ggf. vor dem Arbeitsgericht gestritten werden muss.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Vergütung, sondern grundsätzlich für alle sonstigen Ansprüche aus dem BAT/BAT-O (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Zuwendung u.a.m.).


Wer hilft im Zweifelsfall?
Zunächst einmal kann man sich von der Personalstelle und (soweit vorhanden) von den Personal- und Betriebsräten beraten lassen. Bleiben Zweifel, kann man sich als Mitglied mit solchen Fragen auch an die GEW wenden. Oft bedarf es langwieriger "Rekonstruktionsarbeiten", bis die Fehler gefunden sind. Mitunter müssen dann die Ansprüche auch noch vor dem Arbeitsgericht erstritten werden. Es liegt auf der Hand, dass solche Service-Leistungen von den Gewerkschaften nur für ihre Mitglieder erbracht werden können. Für Mitglieder sind die entsprechenden Kosten von Beratung und ggf. Rechtsschutz durch den Mitgliederbeitrag abgegolten.


Gewerkschaft? - Brauche ich nicht!
Dies ist eine Einstellung, die unmittelbar Geld spart - nämlich den monatlichen Mitgliedsbeitrag. Sie kann sich schwer rächen, wenn Unorganisierte vom Arbeitgeber etwas verlangen, was in Tarifverträgen vereinbart wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben nur Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften (auf Seiten des DGB: ver.di, GEW) einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen! Das Bundesarbeitsgericht dazu in seinem Urteil vom 24. Februar 1987: "Tarifliche Regelungen bieten aber nur demjenigen unabdingbaren Schutz, der tarifgebunden ist, d.h. der mit seinem Beitritt zu einer Tarifvertragspartei sich dieses Schutzes bedienen will."
(AZ.:-1 ABR 18/ 85-)

Bei nicht tarifgebundenen Angestellten (also Unorganisierten) gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass auch ungünstigere Regelungen vereinbart werden können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt hier regelmäßig nicht.


Volltext zum Herunterladen


Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ist durch die neuen Tarifverträge TV-L (für die Angestellten der Länder) und TvöD (für die Angestellten des Bundes und der Gemeinden) abgelöst. Er gilt allerdings in einigen Fällen noch fort, außerdem beziehen sich noch einige Arbeitgeber, die Zuwendungen des Landes Berlin erhalten, auf den alten BAT.

Kontakt
Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-58

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Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
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