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Rechte von Vertrauensleuten

Betriebsgruppen und Vertrauensleute – Was machen sie? Was dürfen sie?

Du willst dich an deiner Schule für bessere Arbeits- bedingungen einsetzen? Am besten gelingt das mit einer Gruppe von engagierten Kolleg*innen, die ihre Rechte kennen, sich zusammenschließen und sich auch über ihre Schule hinaus in der GEW vernetzen. Mit GEW-Schulgruppen und GEW- Vertrauensleuten an den Schulen setzen wir uns gemeinsam für gute Lehr- und Lernbedingungen ein. Die GEW-Geschäftsstelle unterstützt die Basisarbeit auf verschiedene Weise.

In diesem Text wollen wir folgende Fragen beantworten:

  • Welche Rechte auf gewerkschaftliche Betätigung am Arbeitsplatz haben wir?
  • Was dürfen wir in der Schule machen? Wo sind Grenzen? Braucht man die Genehmigung der Schulleitung?

Grundsätzlich ist die gewerkschaftliche Betätigung in einem Betrieb verfassungsrechtlich geschützt. Dazu zählen auch Schulen. Im öffentlichen Dienst wird statt „Betrieb“ eher von „Dienststelle“ oder
„Einrichtung“ gesprochen. Das macht aber keinen Unterschied für das Grundrecht der Vereinigungs- freiheit (oder auch „Koalitionsfreiheit“).

Im Artikel 9 GG ist das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss geregelt. Dort heißt es in Absatz 3:

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht ein- schränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“

 

Weiter geschützt wurde die Tätigkeit durch das Bundesverfassungsgericht. Es hat bereits 1965 festgehalten:

„Alle Mitglieder einer Koalition (Gewerkschaft) haben das Recht an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Organisation teilzunehmen.“
BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

Diese Rechte wurden 1981 vom BVerfG genauer definiert. Wesentliche Elemente der gewerkschaft- lichen Tätigkeit sind demnach:

  • die Information der Mitglieder durch die Organisation,
  • die Selbstdarstellung der Organisation,
  • die Gewinnung neuer Mitglieder.

Diesen Aufgaben können die Gewerkschaften innerhalb wie außerhalb des Betriebes nachgehen. Durch die „zur Belegschaft zählenden Mitglieder“ (= Mitglieder der GEW einer Schule) muss die Gewerkschaft „die ihrem Fortbestand dienenden Rechte wahrnehmen“ können. Ein wesentlicher Satz dieser Entscheidung:

„Es bleibt den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich – gegebenenfalls nach entsprechender Einführung – innerhalb des Betriebes, am gemeinsamen Arbeitsort, werbend und unterrichtend zu betätigen, in zulässigem Umfang Plakate auszuhängen, Prospekte auszulegen und zu verteilen und mit den Arbeitnehmern zu sprechen.“ BVerfG, 17.02.1981– 2 BvR 384/78

Vertrauensleute und Betriebsgruppen

Als „Mitmachtgewerkschaft,“ die das Ehrenamt in den Mittelpunkt stellt, braucht die GEW aktive Mitglieder, um in den Betrieben sichtbar zu sein. Eine besonders wichtige Form des Engagements ist es, Kontaktperson für die GEW zu sein. In der GEW-Satzung (§ 16) werden diese Mitglieder „Vertrauensleute“ genannt. Sie werden von den GEW-Mitgliedern  einer  Schule  (laut  Satzung „Betriebsgruppe“, oft auch „GEW-Schulgruppe“) gewählt. Pro angefangene 25 Mitglieder kann eine Vertrauensperson gewählt werden. Eine gängige Praxis ist es auch, die Vertrauensperson von der Bezirks- bzw. Abteilungsleitung kommissarisch zu benennen, bis die Betriebsgruppe sich zusammengefunden hat und eine Wahl abhalten kann.

Vertrauensleute vertreten die GEW-Mitglieder ihrer Schule bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen des Bezirks- und des Landesverbands  („Vertrauensleutekonferenz“,„Mandatsträger*innen-versammlung“). Da die Teilnahme daran „die Wahrnehmung einer Verpflichtung darstellt, die gewerkschaftlichen […] Zwecken […] dient“ ist für diese Veranstaltungen bezahlter Sonderurlaub zu gewähren, „soweit zwingende dienstliche Belange   nicht   entgegenstehen“   (wobei „zwingend“ eine sehr hohe Hürde für die Ablehnung eines Antrags darstellt; § 4 Abs. 1 Nr. 4b SUrlVO).

Die GEW-Satzung nennt als Aufgaben der Betriebsgruppe:

  1. kontinuierliche Beratung gewerkschaftlicher, bildungspolitischer, schulischer, pädagogischer und sozialpädagogischer Fragen,
  2. Vertretung der gewerkschaftlichen Interessen in derjeweiligen Dienststelle,
  3. Erarbeitung von Empfehlungen und Anträgen, die in die Gesamtkonferenz und andere Gremien der eigenen Schule eingebracht werden,
  4. Erarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Anträgen, die über die Vertrauensleute in die gewerkschaftlichen Gremien des Bezirks bzw. der Fachgruppe zur Beschlussfassung eingebracht werden,
  5. Werbung neuer Gewerkschaftsmitglieder,
  6. Zusammenarbeit mit den Betriebsgruppen anderer DGB-Gewerkschaften,
  7. Zusammenarbeit mit Eltern und Schüler*innen

Die Vertrauensleute sind das Bindeglied zwischen den GEW-Mitgliedern der Schule und den gewerkschaftlichen Gremien. Sie halten den Kontakt zur jeweiligen Bezirks- oder Abteilungsleitung und informieren diese über Probleme, Stimmung und Forderungen der Kolleg*innen an der eigenen Schule. Vertrauensleute empfangen Post von der GEW- Geschäftsstelle und hängen diese Informationen aus oder leiten sie weiter. Sie informieren die Mitglieder vor Ort über Beschlüsse und Aktionen der GEW.

Wie alle Mitglieder genießen Vertrauensleute den Schutz der Gewerkschaft, wenn sie Druck durch die Schulleitung ausgesetzt sein sollten.

Das GEW-Brett

 

Gewerkschaftsmitglieder dürfen außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen über die Gewerkschaft informieren und werbend für sie tätig sein. Eine Form ist der Aushang von Plakaten u.a. Informationen über ein „Info-Brett,“ wie 1973 vom Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main bestätigt. Die Bezirks- bzw. Abteilungsleitungen erstatten jeder Betriebsgruppe die Kosten für ein Info-Brett und stellen auch einen Aufkleber „Info-Brett der GEW BERLIN“ zur Verfügung. Wir empfehlen ein Pinnbrett in der Größe DIN A1.

Der Beutelsbacher Konsens verbietet die Indoktrination, also einseitige Information, der Schüler*innen. Deshalb hängt das GEW-Brett dort, wo die Schüler*innen es nicht sehen können: Personalraum oder Kopierraum.

Wenn die Dienstvorgesetzten der GEW einen Teil eines schon bestehenden Info-Brettes überlassen, dann muss deutlich gemacht werden, dass dies das gewerkschaftliche Info-Brett ist (GEW-Aufkleber). Andere Aushänge – seien sie von der Schulleitung oder anderen Kolleg*innen – haben dort nichts zu suchen.

Welcher Aushang darf ran?

 

Was am GEW-Brett hängt, verantwortet die GEW. Logischerweise hängt dann nur Material aus, das die GEW verbreiten möchte. Ungefähr einmal im Quartal schickt die GEW-Geschäftsstelle Material per Post an die Vertrauensleute. Der Versand enthält in der Regel etwas für den Aushang am Brett, Infos zu aktuellen Streiks und Veranstaltungen, das Seminarprogramm (halbjährlich) usw.

Informationen des Personalrats müssen von der Schulleitung an anderer Stelle für alle Beschäftigten gut sichtbar ausgehängt werden. Sie können zusätzlich von der Betriebsgruppe auch am GEW-Brett ausgehängt werden, was aber kein Ersatz für den Aushang der Schulleitung sein darf.

Die GEW unterstützt verschiedene Bündnisse – dies erkennt man am GEW-Logo auf den Materialien. Nicht erlaubt sind parteipolitische Inhalte. Allerdings gibt es gerade im öffentlichen Dienst viele politische Fragen (z.B. Bildungspolitik, Finanzpolitik, Sozialpolitik), die unmittelbare Auswirkungen auf unsere Arbeitsbedingungen haben. Ihr Aushang ist durch die Koalitionsfreiheit gedeckt.

Wenn es Probleme gibt, meldet euch bei der Geschäftsstelle.

 

Und was ist mit (elektronischen) Postfächern?

 

Für die Postfächer im Personalraum gilt im Grunde das Gleiche wie für das Schwarze Brett und den Aushang:   Wenn   die   „Werbe-   und Informationstätigkeit“ während der Arbeitspausen stattfindet und die Postfächer nicht durch allzu viele Informationen blockiert werden, ist alles ok.

Das Gleiche gilt für elektronische Postfächer, Messenger und Foren, die für dienstliche Zwecke betrieben werden: Wenn der Betriebsablauf dadurch nicht gestört wird, dürfen diese für die gewerkschaftliche Werbung und Information verwendet werden. Anderenfalls müsste die Schulleitung darlegen, dass sie in ihren Rechtspositionen unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

Wenn die Betriebsgruppe einen Antrag in die schulischen Gremien einbringen will

 

Treffen der GEW-Betriebsgruppe sind eine gute Gelegenheit, über schulinterne Probleme zu sprechen. Oftmals gibt es Möglichkeiten, über die Gesamtkonferenz, Schulkonferenz oder die erweiterte Schulleitung Lösungsansätze zu beraten und zu beschließen. Merke: Nur Einzelpersonen können Anträge stellen. Auf einem Antrag müssen die Namen der Antragstellenden (Zahl unbegrenzt!) ersichtlich sein.

Kolleg*innen dürfen in ihren Redebeiträgen natürlich darauf hinweisen, dass dies oder jenes auch die Position der GEW ist - das kann ihnen niemand verbieten.

 

Wenn wir uns in der Schule treffen wollen

 

Gewerkschaftliche Treffen außerhalb der Arbeitszeit in Räumen der Schule sind möglich. Analoge und digitale Räume folgen der gleichen Regel: Es darf nicht zu Störungen des Betriebsablaufs kommen. Einige Leitungen werden auf einem formellen Antrag für die Nutzung eines Raumes bestehen. Die Bezirks- bzw. Abteilungsleitung kann euch auch digitale Konferenzräume zur Verfügung stellen.

 

Die Beschäftigtenvertretungen

 

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Beschäftigtenvertretungen und Betriebsgruppe ist sehr zu empfehlen. Mitglieder des Personalrats, der Frauenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung können in Betriebsgruppensitzungen und zu Konferenzen der Schule eingeladen werden. Die Beschäftigtenvertretungen verfügen über großes Wissen und einige Möglichkeiten zur Unterstützung im Problemfall. Lieber früher als später anrufen! Die Personalvertretungen arbeiten grundsätzlich vertraulich. Sie haben gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten und werden von allen Beschäftigten für die Vertretung ihrer Interessen gewählt. Sie veröffentlichen eigenständig Informationen für die Beschäftigten.

 

Die GEW-Beratung

 

Bei arbeits-, schulrechtlichen und anderen Fragen könnt ihr euch ebenso an die Referent*innen der GEW BERLIN wenden. Das sind unsere Sprechzeiten.

 

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