Fragen und Antworten zum Streik
Ein Streik ist eine besondere Situation, die gerade in sozialen und pädagogischen Einrichtungen Unsicherheit verursacht. Auf die häufigsten Fragen wollen wir nachfolgend antworten:
Zu unterscheiden ist zwischen Warnstreik und Erzwingungsstreik. Ein Warnstreik ist eine zeitlich befristete, kurze Arbeitsniederlegung während laufender Tarifverhandlungen. Mit Warnstreiks wollen Gewerkschaften ihren Forderungen in den laufenden Verhandlungen Nachdruck verleihen. Warnstreiks sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, wenn keine der Tarifforderung entsprechende Regelung besteht, z. B. weil ein Tarifvertrag ganz oder teilweise gekündigt wurde. Ein Erzwingungsstreik wird grundsätzlich bis zur Erreichung des Kampfzieles geführt. Er wird nur dann eingeleitet, wenn Tarifverhandlungen gescheitert sind oder wenn ein Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen massiv ablehnt.
Die Einleitung eines Streiks bedarf immer eines Streikbeschlusses der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft. Zur Urabstimmung werden alle Gewerkschaftsmitglieder aufgerufen, die von der Tarifforderung erfasst sind. Auch wer nicht an der Urabstimmung teilgenommen hat, kann danach selbstverständlich mitstreiken.
Das Recht, sich an einem Streik zu beteiligen, folgt aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. An einem Streik dürfen auch Beschäftigte teilnehmen, die nicht den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften angehören. Sollte es zu Gehaltskürzungen des Arbeitgebers kommen, erhalten Nichtmitglieder allerdings kein Streikgeld. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen (Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind nicht zulässig.
Angestellte Kolleg*innen, die sich im berufsbegleitenden Referendariat oder den berufsbegleitenden Studien befinden, dürfen sich ebenfalls am Warnstreik beteiligen, sofern sie in dieser Zeit ihr Arbeitsverhältnis (z. B. die Unterrichtstätigkeit) bestreiken. Ein Streik während der Verpflichtungen, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis ergeben (Teilnahme an Seminaren etc.), ist nicht zulässig. Das gilt auch für die Lehrkräfte, die als Quereinsteigende noch ein Fach berufsbegleitend studieren. Diese Ausbildungsverpflichtung darf nicht bestreikt werden.
Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer*innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer der Streikteilnahme nicht.
Ja. Auch Beschäftigte, die nur eine befristete Zeit beschäftigt sind, sind normale Beschäftigte mit einem Streikrecht und dürfen streiken. Ihnen dürfen auch keine Nachteile, beispielsweise Androhung der Nichtverlängerung des Vertrages, wegen eines rechtlich korrekten Streiks entstehen. Im Gegensatz zu den unbefristet angestellten Arbeitnehmern sind sie aber aufgrund ihrer ungewissen Perspektive dem Druck des Arbeitgebers stärker ausgesetzt und auch rechtlich nicht genügend abgesichert wenn ein Fristvertrag „unter der Hand“ wegen der Streikteilnahme nicht verlängert wird. Eine Streikbeteiligung muss daher selbst abgewogen und entschieden werden.
Leiharbeitnehmer*innen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, d. h. sie müssen sich nicht als Streikbrecher missbrauchen lassen. Sie dürfen aber vom Entleiher in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
Auch ohne selbst zu streiken hast du Möglichkeiten, wie du als Beamtin oder Beamter bei den Warnstreiks helfen kannst:
- Verweigert Streikbrechertätigkeiten und vertretet streikende Kolleg*innen nicht. Ihr seid nur verpflichtet, euren eigenen Unterricht zu erteilen, die eigenen Aufsichten zu führen … und - wenn erforderlich – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umzusetzen. Letzteres bedeutet, dass ihr auf Anweisung zum beispielsweise Schüler*innen beaufsichtigen müsst, die ansonsten gefährdet wären. Ihr könnt eure Ablehnung des Streikbruchs auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stützen (Urteil vom 02.03.1993 –1 BvR 1213/85). Teilt dies eurer Schulleitung mit. Hier findet ihr eine Unterschriftenliste zum Ausdrucken.
- Nehmt in eurer Freizeit an Kundgebungen und anderen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der GEW teil. Bringt möglichst viele solidarische Menschen mit – gern pensionierte Kolleg*innen, deren künftiges Ruhegehalt auch vom Streikerfolg abhängt!
- Motiviert tarifbeschäftigte Kolleg*innen zur Streikteilnahme und nehmt streikende Kolleg*innen in Schutz, wenn sie kritisiert werden!
- Sprecht im Kollegium und Freundeskreis, bei Eltern und Schüler*innen über die Forderungen der Gewerkschaften und die Notwendigkeit der Streiks.
- Sollte eine Schulleitung dennoch rechtswidrig Streikbrecher*innentätigkeiten anweisen, empfehlen wir, schriftlich gegen die Anweisung zu remonstrieren und die Schulleiter*in aufzufordern, die rechtswidrige Anweisung aufzuheben. Wenn die Schulleiter*in bei der Anweisung bleibt, können sich Beamt*innen an die Schulaufsicht wenden.
Es geht um dein Einkommen und deine Arbeitsbedingungen. Streiks unterstützen die Tarifforderungen. Nur gemeinsam können wir uns gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Die Streikunterstützung für Arbeitskampfmaßnahmen beträgt bei der GEW für einen ganztägigen Streik das Dreifache des monatlichen Mitgliedsbeitrages, zusätzlich fünf Euro für jedes Kind, aber nicht mehr als der streikbedingte Nettoabzug.
Um Streikgeld zu erhalten, müssen sich die Streikenden grundsätzlich in die Online-Streikliste oder vor Ort in Papierform eingetragen haben.
Wenn du dann in einigen Wochen (manchmal dauert es auch Monate) den Streiktag von deinem Gehalt abgezogen bekommst, schicke bitte (gern per Mail) eine Kopie deines Entgeltnachweises (einschließlich der Nachberechnungsbelege), aus denen sich die streikbedingten Gehaltsabzüge ergeben, an die Kolleginnen unserer GEW-Mitgliederverwaltung. Du kannst entweder Papierkopien in die Geschäftsstelle der GEW BERLIN schicken oder aber digitale Kopien in Form einer PDF an (bitte keine JPG und keine andere Fotoformate). Füge bitte für Nachfragen eine Telefonnummer bei, falls wir in der Mitgliederdatei keine aktuelle Telefonnummer von Dir haben sollten.
Gemäß Punkt 1.3 der Richtlinien für die Entnahme von Mitteln aus Kampf- und Unterstützungsfonds (Satzung der Bundes-GEW Seite 47) ist die Streikunterstützung zurückzuzahlen, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW Satzung ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden.
Die Kolleg*innen werden sich dann um die Berechnung und Überweisung des Streikgeldes kümmern. Da nach einem Streik viele derartige Anfragen parallel bei uns eingehen, bitten wir um etwas Geduld.
Nein, wer im Streik seine Arbeitskraft niederlegt, ist nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
Nein, und das solltest du nicht tun. Schließlich soll der Streik Druck auf den Arbeitgeber ausüben. Dieser Druck ist geringer, wenn sich der Arbeitgeber vorher auf den Streik einstellen und ggf. den Streikbruch organisieren kann.
Darum muss sich der Arbeitgeber kümmern. Um die Gefährdung betreuter Personen zu vermeiden, kann sich der Arbeitgeber an die Gewerkschaften wenden, um Notdienste zu vereinbaren. Beschäftigte, die für den Notdienst eingeteilt werden, müssen diesen auch ausüben. Der Arbeitgeber darf den Notdienst aber nicht allein anweisen.
Im Kita-Bereich werden die Eltern mit einem gewissen Vorlauf informiert, so dass sie sich um Alternativen kümmern können. In der Regel sind Eltern damit einverstanden, dass für bessere Arbeitsbedingungen gekämpft wird. Letztendlich profitieren sie auch davon, wenn die Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen zufrieden sind.
Das gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig. Es kann dann nicht mehr deutlich getrennt werden zwischen Arbeitsleistung und Streik. Wird einerseits eine Einrichtung im Streik geschlossen und werden andererseits Kinder betreut, kann es sogar zu versicherungstechnischen Problemen kommen.
Ein Streik findet nicht zu Hause statt. Üblicherweise findet vor dem bestreikten Betrieb oder der bestreikten Einrichtung eine Versammlung der Streikenden statt oder es treffen sich alle Streikenden an einem besonderen Kundgebungsort.
Der Arbeitgeber darf aussperren. Dann muss er jedoch alle Mitarbeiter*innen aussperren und darf nicht zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und anderen Beschäftigten unterscheiden. Für die Zeit der Aussperrung wird der Arbeitgeber keine Entgelte zahlen. Ausgesperrte, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, erhalten während der Aussperrung kein Geld.
Grundsätzlich ist den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Angaben zur Person sind zu machen. Bezüglich aller weiteren Angaben ist auf die Streikleitung zu verweisen.
Die Streikleitung ist verantwortlich für die Durchführung aller Streikmaßnahmen. Sie bestimmt den Beginn und das Ende des Streiks und ist während der Durchführung den Streikenden gegenüber anweisungsberechtigt. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten.
Nein, Streikunterstützungen sind steuer- und beitragsfrei.
Ja, denn die Gewerkschaften können ohne Unterstützung durch ihre Mitglieder nichts durchsetzen. Streikgeld wird im Übrigen auch gezahlt, wenn man spätestens mit Streikbeginn in die GEW eintritt. (Das gilt natürlich nicht, wenn man nach dem Streik schnell wieder austritt.)
Gemäß Punkt 1.3 der Richtlinien für die Entnahme von Mitteln aus Kampf- und Unterstützungsfonds (Satzung der Bundes-GEW Seite 47) ist die Streikunterstützung zurückzuzahlen, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach § 8 der GEW Satzung ausgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden.
Die Kolleginnen werden sich dann um die Berechnung und Überweisung des Streikgeldes kümmern. Da nach einem Streik viele derartige Anfragen parallel bei uns eingehen, bitten wir um etwas Geduld.
Das entscheidet der Arbeitgeber. Aber wer Überstunden abbummelt oder die Arbeitszeit verlagert, streikt nicht.
Ja, aber der Arbeitgeber kann einen Urlaubsantrag wegen des Streiks ablehnen.
Für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten, die an einem Arbeitskampf teilnehmen, besteht ohne zeitliche Begrenzung die Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort. Freiwillig Versicherte (in der privaten oder gesetzlichen Versicherung) müssen dagegen nach wie vor Beiträge entrichten.
Für die Rente werden während eines ganztägigen Streiks keine Beiträge gezahlt. Jedoch zählt jeder Kalendermonat, der wenigstens teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als rentenrechtliche Zeit. Deshalb mindert nur eine Streikteilnahme, die einen vollen Kalendermonat oder länger andauert, die rentenrechtlichen Zeiten.
Im Falle eines Unfalls während des Streiks ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Aber es besteht wie bei einem Freizeitunfall grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.
Streikende haben keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Sie erhalten während der Erkrankung Krankengeld (gilt für gesetzlich Versicherte). Wer während eines Urlaubs, der vor Beginn des Streiks gewährt wird, erkrankt, erhält die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. Krankengeld, solange er sich nicht am Streik beteiligt. Wer arbeitsunfähig erkrankt und nicht am Streik beteiligt ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, wenn er trotz des Streiks beschäftigt worden wäre.
Überstundenanweisungen wegen der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig. Eine Pflicht zur Nacharbeit besteht nicht.
GEW-Mitglieder können sich an den Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik der GEW Berlin wenden: siehe rechte Spalte.
Telefonsprechzeiten:
Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
Fr. 13.00 - 15.00 Uhr