Ein Schritt zur fairen Vergütung für ausländische Lehrkräfte
Nach EU-Recht haben KollegInnen mit einem ausländischen Hochschulabschluss und Lehrbefähigung im Heimatland Anspruch auf eine Vergütung wie eine Berliner Lehrkraft, wenn sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen.
Zunächst wurden diese KollegInnen allerdings von der Zahlung der außertariflichen Stufe 5 in ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe ausgeschlossen mit der Begründung,dass diese Stufe nur bekomme, wer die Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Dies treffe aber auf die ausländischen Lehrkräfte nicht zu. Die mit dem GEW-Rechtsschutz angestrengte Klage dagegen war jetzt erfolgreich. Betroffene, die die Stufe 5 nicht erhalten, sollten sofort schriftlich die Zahlung der höchsten Stufe ihrer Vergütungsgruppe geltend machen mit Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts, Aktenzeichen: Ca 3808/12. Leider gemäß der Ausschlussfrist im TV-L nur sechs Monate rückwirkend. Ein Musterschreiben steht im Bereich Downloads zur Verfügung. Sollte die Zahlung abgelehnt werden, muss geklagt werden. Übrigens lohnt sich in vielen Fällen auch eine Beratung beim Personalrat, ob ein Antrag auf Gleichstellung eventuell erfolgreich sein könnte.