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Ausschöpfung des § 16 TV-L für eine bessere Bezahlung der sozialpädagogischen Fachkräfte im Land Berlin

Letzte Aktualisierung: 29.06.2017

Die GEW BERLIN fordert das Land Berlin auf, eine Regelung zu § 16 Abs. 5 TV-L für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu treffen. Hierbei ist eine Vorweggewährung von 2 Stufen und für Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe eine Zulage zu gewähren.