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Qualität der Ausbildung von "Quereinsteiger*innen" im Berliner Schuldienst verbessern; Schulen und "Quereinsteiger*innen" entlasten

Letzte Aktualisierung: 25.11.2014

Um die Qualität der Ausbildung im berufsbegleitenden Referendariat und im berufsbegleitenden Studium nach § 12 Lehrkräftebildungsgesetz zu erhöhen, um die Quereinsteiger*innen besser die geforderten Aufgaben bewältigen zu lassen und um die Schulen und ihre Lehrkräfte zu entlasten, fordert die GEW BERLIN:

  1. Die Schulen müssen für alle Lehrkräfte im berufsbegleitenden Referendariat jeweils zwei Mentor*innen-Stunden erhalten; auch für diejenigen, die nach einem ersten Lehramtsabschluss als „Quereinsteiger*innen“ im berufsbegleitenden Referendariat eingestellt werden. Das muss auch für die „Quereinsteiger*innen“ gelten, die bereits vor dem 18.08.2014 ihr berufsbegleitendes Referendariat begonnen haben.
    Die Mentor*innen-Stunden müssen in den Zumessungsrichtlinien verankert werden. Sie sind aus zusätzlichen Haushaltsmitteln zu finanzieren und dürfen nicht durch Kürzungen an anderen Stellen, z. B. in der Lehrer*innenfortbildung erbracht werden.
  2. Der Umfang der Ermäßigung für das berufsbegleitende Referendariat muss erhöht werden. Zurzeit sind es 7 Stunden und an den Grundschulen 9 Stunden. Die GEW BERLIN fordert, die Unterrichtsverpflichtung in Abhängigkeit vom Ausbildungsstand zu reduzieren. Die GEW BERLIN schlägt dazu folgende Staffelung im berufsbegleitenden Referendariat vor:
    Erstes Ausbildungshalbjahr: Ermäßigung um 50 % (um 13 bzw. 14 Stunden) plus 3 Stunden Hospitation / Anleitung
    Zweites Ausbildungshalbjahr: Ermäßigung um 10 bzw. 11 Stunden
    Drittes Ausbildungshalbjahr: Ermäßigung um 7 bzw. 8 Stunden
    Die Unterrichtsverpflichtung würde dann bei Vollzeit betragen:
    Erstes Ausbildungshalbjahr: 13 bzw. 14 Stunden in der GS
    Zweites Ausbildungshalbjahr: 16 bzw. 17 Stunden in der GS
    Drittes Ausbildungshalbjahr: 19 bzw. 20 Stunden in der GS
  3. Teilzeitarbeit muss weiterhin möglich sein. Die GEW BERLIN fordert, dass eine Reduzierung der Unterrichtsstunden auf Antrag bis auf die Höhe der Unterrichtsverpflichtung der regulären Referendar*innen ermöglicht wird, d. h. bis auf 10 Unterrichtsstunden.
  4. Sofern Lehrkräfte vor Beginn des Referendariats noch ein zweites Fach berufsbegleitend studieren, ist die Unterrichtsverpflichtung für die gesamte Dauer des berufsbegleitenden Studiums auf die Hälfte der regulären Unterrichtsverpflichtung zu ermäßigen (keine gestaffelte Erhöhung). Sie dürfen in dieser Zeit grundsätzlich nur in dem Fach eingesetzt werden, welches sie bereits studiert und abgeschlossen haben.
  5. Quereinsteiger*innen dürfen während des berufsbegleitenden Referendariats und eines zuvor zu absolvierenden berufsbegleitenden Studiums nicht fachfremd und nicht mit Vertretungsunterricht eingesetzt werden. Ihnen darf keine Klassenleitung übertragen werden.