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Verbesserung des Nachteilsausgleich für die Kolleg:innen, die nicht verbeamtet werden.

Der GEW-Landesvorstand (LV) fordert den Senat von Berlin, die Abgeordneten der Regierungskoalition sowie die Bildungs- und Finanzverwaltung auf, alles Erforderliche zu tun, um den Nachteilsausgleich für alle Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden können oder wollen, deutlich zu verbessern.

Dazu müssen auch die Lehrkräfte in der Wartezeit für eine Verbeamtung gehören, zudem die von der Verbeamtung ausgeschlossenen Lehrkräfte wie z.B. diejenigen ohne volle Laufbahnbefähigung, Pädagogische Unterrichtshilfen, Lehrkräfte für Fachpraxis, Freundschaftspionierleiter*innen und Horterzieher*innen, die als Lehrkräfte tätig sind. Das gilt auch für die Lehrkräfte ohne EU-Staatsangehörigkeit. Der Nachteilausgleich muss auch allen Lehrkräften gezahlt werden, die nach dem 1.8.2023 eingestellt werden.

Das im Februar 2023 in Kraft getretene Nachteilsausgleichs-Gesetz sieht eine monatliche Kompensation von 300 Euro brutto vor. Damit werden nicht einmal annähernd die Nachteile für Kolleg:innen, die nicht mehr verbeamtet werden können, ausgeglichen.

Der LV der GEW Berlin setzt sich für die Umsetzung folgenden Maßnahmen zur besseren Kompensation der Nachteile ein:

  • Eine angemessene und deutliche Erhöhung des Ausgleichsbetrages (der TV-L bietet mit dem §16 Abs. 5 Möglichkeiten, Zulagen von bis zu 900 Euro zu gewähren);
  • schrittweise und mit fortschreitendem Alter gewährte Stundenermäßigungen: Also Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden können, erhalten als Kompensation eine Reduzierung der Pflichtstundenanzahl, durch das Einräumen von jeweils einer Ermäßigungsstunde ab dem 54., 56. und 63. Lebensjahr (entweder durch Ergänzung der AZVO oder als Angebot zur Änderung des individuellen Arbeitsvertrages an die Betroffenen);
  • die Einführung einer zusätzlichen Betriebsrente (betriebliche Alterszusatz- und Berufsunfähigkeitsversicherung), z.B. als Zuschuss zu einer freiwilligen VBLextra;
  • die Gewährung von individuell frei aussetzbaren Arbeitstagen (analog den sogenannten „AZV-Tagen“, beispielsweise fünf pro Schuljahr mit Hilfe einer Änderung von § 2a AZVO oder durch Einrichtung von Arbeitszeitkonten)