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Anträge und Abstimmungen in schulischen Gremien

Alle schulischen Gremien sind Beratungs- und Beschlussorgane, es können Anträge gestellt und abgestimmt werden. Die Gremien nach dem Schulgesetz sind:

  • Schulkonferenz (§§ 75 bis 78)
  • Gesamtkonferenz (§§ 79 und 82)
  • Fach- und Teilkonferenzen (§§ 80 und 82)
  • Klassen-, Jahrgangs- und Semesterkonferenzen (§§ 81 und 82)
  • Gesamtschülervertretung (§§ 83 bis 87)
  • Gesamtelternvertretung (§§ 88 bis 91)

Antragstellung

Jedes Mitglied (stimmberechtigt oder beratend) eines Gremiums ist berechtigt, Anträge zu stellen. Dazu muss zunächst das Thema auf die Tagesordnung gesetzt werden. Unter Einhaltung der Fristen wird ein Tagesordnungspunkt bei der*/dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht. Im Schulgesetz steht, für welche Angelegenheiten welches Gremium zuständig ist. Grundsätzlich müssen alle beantragten Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Will die*der Vorsitzende dies nicht, muss sie*er zu Beginn der Sitzung im Rahmen der Festlegung der endgültigen Tagesordnung die Zurückstellung/Nichtbefassung begründen und mehrheitlich abstimmen lassen. Werden nach Einberufung des Gremiums weitere TOPs beantragt, können sie mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden. Über die endgültige Tagesordnung – gegebenenfalls auch über die Streichung eines Tagesordnungspunktes – beschließt das Gremium mit einfacher Mehrheit. Die Anträge bzw. Beschlussvorlagen sollten zusammen mit dem Tagesordnungspunkt ein- gereicht werden, können aber auch noch schriftlich in der Sitzung selbst vorgelegt werden. Zum Punkt

„Verschiedenes“ dürfen keine Anträge eingebracht und abgestimmt werden.

Beschlüsse

Grundsätzlich sind Gremien beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, sofern nicht andere Regelungen im Gesetz enthalten sind (in der Schulkonferenz muss z.B. mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein). Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern im Gesetz keine andere Regelung getroffen ist (z.B. bei bestimmten Abstimmungen in der Schulkonferenz sowie in der Gesamtkonferenz bei dem Beschluss über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung). Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel offen. In Ausnahmefällen kann aufgrund eines entsprechenden Antrags (25% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder) eine geheime Abstimmung erfolgen (nicht in Klassenkonferenzen, da hier Stimmenthaltungen ausgeschlossen sind und bei geheimer Abstimmung die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht festgestellt werden kann).

Anträge werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, sofern im Gesetz keine andere Regelung getroffen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In Klassenkonferenzen entscheidet in diesem Fall die Stimme der*des Vorsitzenden.

Wirkung der Beschlüsse

Sowohl Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter*innen als auch die Schulleitung sind an die Beschlüsse der jeweiligen Gremien gebunden. Verstoßen Beschlüsse allerdings gegen Rechts- oder Verwaltungs- vorschriften, gegen Weisungen der Schulaufsichts- o- der Schulbehörde bzw. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaß- stäbe, muss die Schulleitung diese innerhalb von drei Werktagen beanstanden. Die Beanstandung muss schriftlich begründet werden und hat aufschiebende Wirkung. Bleibt das Gremium bei seinem Beschluss, muss die Schulleitung den Beschluss der Schulaufsicht zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

Jedes Gremiun kann sich eine Geschäftsordnung geben (siehe hierzu auch Schulrecht-Info zur Geschäftsordnung für die Gesamtkonferenz).

 


Schulgesetz für das Land Berlin

vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 10.02.2023

§ 116 - Grundsätze für die Arbeit von Gremien

  1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.
  2. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
  3. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschluss- unfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hin- gewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  5. Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin be- stimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
  6. Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
  7. Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde.Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.

§ 70 - Beanstandungsrecht und Eilkompetenz

  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss innerhalb von drei Werktagen Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn sie
    1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
    2. gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde o- der Schulbehörde oder
    3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe

verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Hält das Gremium den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn innerhalb von drei Werktagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet innerhalb von einer Woche abschließend, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

  1. Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss eines schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des schulischen Gremiums oder der erweiterten Schulleitung herbei.

Rahmengeschäftsordnung für die im Schulverfassungsgesetz vorgesehenen Gremien

vom 05.01.1995 (Gültigkeit abgelaufen, aber noch sinngemäß anzuwenden, wenn gültige Regelungen nicht dagegen stehen)

6 - Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird vom bzw. von der Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläufige Tagesordnung). Der Vorschlag muß alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberufung des Gremiums von dessen Mitgliedern schriftlich beantragt werden. Mitglieder eines Gremiums, die diesem mit beratender Stimme angehören, sind berechtigt, Anträge zu stellen.
  2. Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium über die endgültige Tagesordnung. Nach Einberufung des Gremiums gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Aufnahme ist von der Zustimmung des/der Vorsitzenden abhängig, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Beschlußvorlagen sollen mit dem beantragten Tagesordnungspunkt eingereicht werden. [...]

7 - Sitzungsverlauf

(2) Anträge sind schriftlich einzubringen und vom bzw. von der Vorsitzenden nur zuzulassen, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen; dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen keine Sachanträge eingebracht werden. […]

8 - Abstimmungen, Beschlüsse

(1) Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß geheim abgestimmt werden; dies gilt nicht für Entscheidungen, die einen einzelnen Schüler bzw. eine einzelne Schülerin, insbesondere seine/ihre schulischen Leistungen oder seinen/ ihren weiteren schulischen Bildungsgang, betreffen. […]