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FAQ zur Antragstellung

1 Wann muss ich spätestens einen Antrag für die kommende Gesamtkonferenz einreichen? Der Antrag ist spätestens bis zum Tag der Bekanntgabe (Einladung) einzureichen.
Später gestellte Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Aufnahme ist von der Zustimmung der Schulleitung abhängig, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz anwesend sind.
2 Muss der Antrag schriftlich eingereicht werden? Der Antrag muss gemäß Rahmengeschäftsordnung schriftlich gestellt werden.
3 Kann ich einen Antrag auch alleine einreichen oder benötige ich mehrere Unterstützer*innen? Jedes Mitglied der Gesamtkonferenz kann gemäß
§ 116 Schulgesetz einen Antrag stellen - allein oder mit anderen zusammen.
4 Muss ein Antrag von mir unterschrieben sein oder kann er auch „anonym“ eingereicht werden? „Anonyme“ Anträge sind nicht zulässig, da dann nicht festgestellt werden kann, ob ein Mitglied der Gesamtkonferenz den Antrag gestellt hat.
5 Wem muss ich den Antrag abgeben? (persönlich, per Fach, per mail?) Die Gesamtkonferenz tritt gemäß § 79 Schulgesetz auf Einladung der Schulleitung zusammen. Über welchen Weg der Antrag abgegeben werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
6 Muss ich dem gesamten Kollegium eine Kopie meines Antrags ins Fach legen? Das ist nicht erforderlich, aber hilfreich. Es kann bspw. auch per Mail erfolgen.
7 Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Schulleitung mir einen Eingangsstempel auf meinen Antrag gibt? Es gibt keinen Anspruch auf einen Eingangsstempel.
8 Kann eine Schulleitung die Annahme eines Antrags verweigern? Die Aufnahme bestimmter Anträge in die endgültige Tagesordnung kann von der Schulleitung gemäß § 70 Schulgesetz nur beanstandet werden, wenn schon die Behandlung dieser Anträge oder eine Abstimmung darüber mit geltenden Bestimmungen nicht vereinbar ist. Die Schulleitung kann vor der Abstimmung über die endgültige Tagesordnung und über Anträge dazu auf das Beanstandungsrecht nach § 70 Schulgesetz hinweisen. Beschlüsse, die nach Auffassung der Schulleitung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, hat sie zu beanstanden.
9 Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich der Weg einer Antragsstellung? (Ist die bisherige Rahmengeschäftsordnung vom 5.1.1995 noch gültig?) Die maßgeblichen Regelungen stehen im Teil X des Schulgesetzes. Daneben können die Regelungen der Rahmengeschäftsordnung angewandt werden, wenn sie nicht dem Schulgesetz widersprechen.
10 Können Sachverständige (z.B. auch Schwerbehinderten-, Frauenvertretung oder Personalrat) hinzugezogen werden? Ja, wenn gemäß § 116 Schulgesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt wird.
11 Wer bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung? Die Schulleitung unterbreitet als Vorsitzende*r der Gesamtkonferenz einen Vorschlag; zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium über die endgültige Tagesordnung.
12 Kann mein Antrag auch unter „Verschiedenes“ aufgenommen werden? Nein, da dann gemäß Rahmengeschäftsordnung darüber nicht abgestimmt werden kann. Deshalb braucht jeder Antrag einen Tagesordnungspunkt. Der Tagesordnungspunkt kann auch „Anträge“ lauten.
13 Wer darf zu meinem Antrag als erste/erster sprechen? Es wird zunächst der Person das Wort erteilt, die den Tagesordnungspunkt beantragt hat. Zusätzlich erhält das Wort, wer einen Antrag dazu gestellt hat. Das Wort wird danach in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die *Der Vorsitzende kann sich an der Aussprache beteiligen und ist jederzeit zu kurzen Erklärungen berechtigt, insbesondere um die Aussprache abzukürzen.
14 Wer ist in der GK stimmberechtigt? Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz gemäß § 82 Schulgesetz sind:
  • Die*der Schulleiter*in
  • die Lehrkräfte und die Lehramtsanwärter*innen, die mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilen,
  • die pädagogischen Mitarbeiter*innen.
 
15 Werden Kranke, Schwangere, sonstige Abwesende, bei der Stimmberechtigung mitgezählt? Beschlüsse werden gemäß § 116 Schulgesetz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, d.h. nur die Anwesenden können abstimmen
16 Wie hoch muss der Stimmenanteil sein, um über eine geheime Abstimmung zu entscheiden? Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss gemäß Rahmengeschäftsordnung geheim abgestimmt werden.
17 Wie hoch muss der Stimmenanteil sein, damit mein Antrag als angenommen gilt? Der Antrag gilt gemäß § 116 Schulgesetz als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür ist; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht, d.h. es müssen mehr ja-Stimmen als nein-Stimmen sein.
18 Wenn es eine „Pattabstimmung“ ist (z.B. 20/20): Gilt der Antrag als angenommen oder als abgelehnt? Bei Stimmengleichheit gelten Anträge gemäß § 116 Schulgesetz als abgelehnt.
19 Was ist ein „Antrag zur Geschäftsordnung“ und wie stelle ich den? Ein derartiger Antrag kann auf verschiedene Maßnahmen gerichtet sein, z.B. Redezeit-Begrenzung, Beendigung der Diskussion zum Tagesordnungspunkt. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die sich an der Sachdebatte nicht beteiligt haben. Dabei darf nur ein*e Redner*in für und eine*r gegen den Antrag sprechen.