Besoldungsrecht
Amtsangemessenheit der Alimentation
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. September 2017 acht Vorlagebeschlüsse für das Bundesverfassungsgericht gefasst, die möglicherweise nicht amtsangemessene Alimentation der Berliner Landesbeamtinnen und -beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 betreffend
Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz vom Dezember 2024 hat das Land Berlin einen kleinen Schritt in Richtung des Besoldungsniveaus des Bundes gemacht, dieses Niveau aber noch immer nicht erreicht.
Auch aus diesem Grund bleibt weiterhin unklar, ob die im Land Berlin gewährte Besoldung amtsangemessen und damit verfassungskonform ist.
Eine Klärung kann nur das Bundesverfassungsgericht vornehmen. Zu den seit dem Jahr 2018 anhängigen Klagen (AZ.: 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18) gibt es jedoch noch keine Entscheidungen.
Im Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Berliner Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R-Besoldung) in den Jahren 2009 bis 2015 für verfassungswidrig erklärt (AZ: 2 BvL 4/18). Das Verfassungsgericht prüfte die Besoldung anhand von fünf Parametern. Vier dieser Parameter sind nach Ansicht der Richter deutlich unterschritten. Die festgestellte Verletzung des Abstandsgebotes der untersten Besoldungsgruppe zur sozialen Grundsicherung wirkt sich dabei besonders gravierend aus. Mit diesem Verstoß steht das gesamte Besoldungsgefüge in Frage, da der Ausgangspunkt für die folgende Besoldungsstaffelung bis hin zur R-Besoldung fehlerhaft ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit den gesamten öffentlichen Dienst von Berlin. In welchem Maße auch die A-Besoldung und damit auch die Besoldung der Lehrkräfte betroffen ist, bleibt deshalb offen.
Die GEW BERLIN stellt aus diesen Gründen einen Musterwiderspruch zur Verfügung, um sich mögliche Rechte zu sichern.
Der Widerspruch sollte auch dann eingereicht werden, wenn dieser bereits in den Vorjahren eingereicht wurde. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift mit Unterschrift eingelegt werden, die Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Widerspruch sollte nachweislich eingegangen sein, die Eingangsbestätigung aufgehoben werden.
Die Widersprüche müssen bis zum 31. Dezember 2024 in der zuständigen Personalstelle bzw. beim Landesverwaltungsamt eingehen, um Ansprüche für das Jahr 2024 zu wahren.
Wir gehen davon aus, dass die zuständigen Dienstbehörden die Widersprüche ruhend stellen und auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Aus der Nutzung des Musterwiderspruchs erwächst kein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung. Über die Frage der Rechtsschutzgewährung zur Durchführung von gegebenenfalls zu führenden einzelnen Klageverfahren wird noch entschieden werden.
Dazu ist es erforderlich, dass sich die Rechtsschutzstelle einen Überblick über die eingereichten Widersprüche machen kann.
Wir bitten um Zusendung einer Widerspruchskopie (aus Datenschutz- und IT-Sicherheitsgründen keine E-Mail) unter Angabe der eigenen Besoldungsgruppe bis zum 15. Februar 2025 an die Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN, Holger Dehring.
Wir gehen davon aus, dass sich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2025 mit den anhängigen Klagen befassen wird. Danach, spätestens im November 2025, werden wir über die weitere Vorgehensweise informieren.