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Recht & Tarif

Berufskrankheit COVID-19

COVID-19-Erkrankungen, die auf eine Ansteckung im Kontext einer Arbeitstätigkeit zurückgehen, können als Berufserkrankung anerkannt werden. Die GEW BERLIN klärt darüber auf, unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

Flu and corona concept: Man is holding a fever thermometer in his hand, close up
Foto: Adobe Stock

Eine Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit kommt insbesondere bei Beschäftigten im

Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium infrage. Zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zählen insbesondere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienhilfe, der Hilfe für Behinderte, für psychisch Kranke und für Menschen in besonderen Situationen (Süchtige, Wohnungslose und so weiter). Eine Anerkennung als Berufskrankheit ist dann möglich, wenn erstens Krankheitssymptome vorliegen, zweitens das SARS-CoV-2-Virus durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen wurde und drittens Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte.

Wichtig ist es, den Arbeitgeber und die Unfallversicherung zeitnah von dem Verdacht zu informieren und eventuelle Nachweise für berufliche Kontakte zu sichern beziehungsweise aufzuschreiben, wann, wo und wie möglicherweise Kontakte mit infizierten Personen während der beruflichen Tätigkeit erfolgten. Es sollte auch der Arbeitgeber aufgefordert werden, den Verdacht auf Berufskrankheit anzuzeigen, entsprechende Daten zu sichern und an die Unfallversicherung weiterzugeben. Auch behandelnde Ärzt*innen können den Verdacht auf Berufskrankheit bei der Unfallversicherung anzeigen.

Wenn man sich während der Arbeit mit SARS-CoV-2 ansteckt, aber nicht in einer Einrichtung arbeitet, für die eine Anerkennung als Berufskrankheit infrage kommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung als Arbeitsunfall dennoch erfolgen. Auch hier müssen Symptome der COVID-19-Erkrankung und ein positiver PCR-Test vorliegen. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall ist aber nur dann möglich, wenn der Kontakt mit dem Virus im beruflichen Zusammenhang nachweisbar oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Erkrankung an COVID-19 war. Ab wann eine solche Wahrscheinlichkeit vorliegt, beschreibt der Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung auf seiner Homepage:

»Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (zum Beispiel innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.«

Eine Rolle spielt es außerdem, ob es in dem relevanten Zeitraum Kontakte mit dem Virus auch im privaten Umfeld gegeben hat, die eine Infektion im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich machen. Wenn beispielsweise ein anderes Mitglied des eigenen Haushalts in den zwei Wochen vor der eigenen Erkrankung positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, spricht das gegen eine berufliche Ursache für die eigene Erkrankung.

Weitere Informationen: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46