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Hochschule

Das »neue« Berliner Hochschulgesetz

Die seit langer Zeit vorbereitete Novelle des Berliner Hochschulgesetzes ist nun veröffentlicht. Zwar gibt es darin einige Verbesserungen, vieles blieb aber auch beim schlechten Alten. Die GEW BERLIN nimmt Stellung.

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Foto: IMAGO

Das neue Hochschulgesetz, welches lange angekündigt war und mit vielen Diskussionsveranstaltungen der Regierungsfraktionen vorbereitet wurde, liegt nun vor, und wir haben unsere Stellungnahme abgegeben. Es gab außerdem eine vom Senat eingesetzte AG »Demokratische Hochschulen« und das Forum »Gute Arbeit an den Hochschulen«. Bei diesen Vorbereitungstreffen waren alle Akteure eingebunden und die Atmosphäre war sehr offen und freundlich.

Sind aber alle Vorschläge, die von den Akteur*innen gemeinsam erarbeitet wurden, in das neue Hochschulgesetz eingeflossen? Leider nein. Aber es gibt positive, von uns eingeforderte Veränderungen: mehr Mitbestimmung und weniger Machtfülle der Präsidien sind in dem Entwurf verankert.

Das Ende für die Viertelparität

Ein Gesetz, das in großen Teilen durch die Hochschulen selbst verändert werden kann – so ist das derzeitige Berliner Hochschulgesetz angelegt. Die Erprobungsklausel, die diese Veränderungen ermöglicht, ist vor vielen Jahren gestartet, um die Hochschulen in die Lage zu versetzen, wirtschaftlicher zu handeln. So war jedenfalls die damalige Begründung, denn das Geld war knapp, und so wurden den Hochschulen die Sparmaßnahmen verkauft. Endlich, nach elf Jahren, soll es ein neues Gesetz geben.

In diesem Gesetzentwurf wurde die Erprobungsklausel in eine Innovationsklausel umgewandelt und einige Paragrafen können nach dem neuen Entwurf nicht mehr geändert werden. Wir hätten uns da eine radikalere Version ohne eine solche Klausel gewünscht, aber das ist mit den Hochschulen nicht durchzusetzen. Die Eingrenzung für die Veränderungen ist jetzt so formuliert, dass die Vorgaben zu Mitwirkungsrechten der einzelnen Mitgliedergruppen nicht eingeschränkt werden dürfen. Diese Formulierung im Gesetz beinhaltet nach unserer Lesart auch, dass der Viertelparität, also der gleiche Stimmenanteil der Mitgliedergruppen, ein Riegel vorgeschoben wird. Damit ist eine wichtige Forderung der GEW BERLIN nicht in dem Entwurf aufgenommen worden.

Der neue Entwurf enthält aber auch positive Vorschläge, die wir unterstützen. Richtig und überfällig ist, dass die Hochschulen zu diskriminierungsfreier und friedlichen Zwecken dienender Lehre und Forschung sowie zur Beseitigung von Diskriminierungen gesetzlich beauftragt werden. Außerdem sollten die Hochschulen Maßnahmen zur Gleichstellung aller Hochschulangehöriger ergreifen. Ebenfalls soll es eine*n Diversitybeauftragte*n geben, auch wenn die für diesen Posten geplante Nähe zum Präsidium schlecht gewählt ist, denn eine Vertretung gegen Diskriminierung sollte immer unabhängig sein.

Befristung gekippt

Das neue Gesetz schreibt zusätzlich vor, dass grundsätzlich unbefristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. Die Befristung von Verträgen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz ohne Sachgrund wurde endlich ausgeschlossen. So können alle Mitarbeitende an den Hochschulen zwar noch befristet für Vertretungen zum Beispiel bei Mutterschutz und Elternzeit eingestellt werden. Eine Befristung für ein »Projekt« auf zwei Jahre ist damit aber nicht mehr möglich. In den Verwaltungen von Berlin war das schon lange ausgeschlossen, an den Hochschulen bisher aber leider nicht.

Wissenschaftliche Beschäftigte in der Qualifizierungsphase werden an den Hochschulen über das Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes befristet. Für die Qualifizierung sollen sie zukünftig 50 Prozent ihrer Arbeitszeit zur Verfügung haben, bisher waren es 33 Prozent. Diese Änderung ist ein Gewinn für die Beschäftigten, die diese Zeit für ihre eigenen Doktorarbeiten nutzen können. Wichtig wäre für die Beschäftigten in der Qualifizierungsphase aber auch, dass mehr Stellen in Vollzeit angeboten werden. In vielen geisteswissenschaftlichen Fächern gibt es nur Teilzeitstellen mit 50 Prozent der Arbeitszeit.

Problemfeld Lehre

In der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) ist festgeschrieben, dass wissenschaftlich Mitarbeitende Lehre im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden pro Semester anbieten müssen. Wenn Seminare dann mit 40 oder mehr Studierenden besetzt sind, die auch noch Hausarbeiten als Modulprüfungen ablegen wollen, wird die Arbeitszeit der Lehrenden schon knapp. Da ist es schön, 50 Prozent für die Qualifizierung haben zu dürfen, die Arbeitszeit ist aber dann bereits mit Lehre und Prüfungen aufgebraucht. Leider wurden diese Verordnungen bei der Vorlage des neuen Gesetzentwurfes nicht mit verändert. So wissen wir nicht, wie sich diese positive Änderung wirklich niederschlägt.

Eine weitere Beschäftigungsposition sind Wissenschaftliche Mitarbeitende mit dem Aufgabenschwerpunkt in der Lehre. Die GEW BERLIN hat sich mit einem Beschluss der Landesdelegiertenversammlung für die Abschaffung dieser Beschäftigungsposition ausgesprochen. Diese Beschäftigten sind in der LVVO gar nicht aufgeführt und jede Hochschule legt nun für diese Mitarbeitenden eigene Lehrverpflichtungen fest. Da diese Mitarbeitenden für die Lehre eingesetzt werden, ist die Festlegung als unbefristete Beschäftigungsposition sehr wichtig, denn für eine weitere Qualifizierung im Wissenschaftssystem müsste Zeit für Forschung oder Promotion möglich sein. Dies ist bei einem hohen Lehrdeputat nicht gegeben und somit ist diese Änderung notwendig.

Lehrbeauftragte soll es an den Hochschulen auch weiterhin geben. Die Einschränkungen im Gesetzentwurf sind hier auf die praktische Ausbildung beziehungsweise berufliche Praxiserfahrung und Vertretungen im Einzelfall eingeschränkt. Von einer zusätzlichen Absicherung der Menschen mit der Übernahme von Zuschüssen zur Kranken- und Rentenversicherung ist leider nirgends die Rede. Auch die Lehrbeauftragten in die Vertretungen der Akademischen Selbstvertretung aufzunehmen, ist leider nicht erfolgt.

Mehr Verbindlichkeit, mehr Mitbestimmung

Die Hochschulen erhalten ihre Mittel über die Hochschulverträge, diese haben eine Laufzeit von fünf Jahren. Diese legen die finanziellen Mittel fest, die die Hochschulen und Universitäten erhalten, und zusätzlich die Vorgaben, welche Ziele diese erreichen müssen. In den letzten Verträgen lag ein Schwerpunkt in dem Ausbau der Lehrkräftebildung mit einer festen Absolvent*innenquote. Außerdem die Auflage, dass 35 Prozent der wissenschaftlichen Beschäftigungen unbefristet sein müssen. Eine Sanktion, falls diese Ziele nicht erreicht werden, ist nicht vorgesehen.

Diese Hochschulverträge werden nach dem vorliegenden neuen Hochschulgesetz mit einer Kommission begleitet, die von Abgeordneten besetzt wird. Leider fehlt die von uns geforderte Anbindung der Verhandlungen an die Hochschulgremien. Vor den Verhandlungen mit der Senatsverwaltung sollte hier eine Befassung mit den Inhalten in den Akademischen Senaten der Hochschulen stattfinden. Diese dient dazu, die Mitglieder an den Hochschulen intern zu informieren und die Präsidien mit einer Zielsetzung und Rahmenbedingungen in die Verhandlungen zu schicken. Bisher wurden den Gremien der Hochschulen meist erst nach den Verhandlungen die fertigen Verträge und die darin enthaltenen Ziele und Schwerpunkte zur Abstimmung vorgelegt, und dadurch waren sie praktisch gezwungen zuzustimmen, da man die Mittel ja dringend an den Hochschulen brauchte.

Das neue Berliner Hochschulgesetz ist nun in der Anhörung, und die GEW BERLIN hat ihre Stellungnahme abgegeben, genau wie andere Akteur*innen der Universitäten und Hochschulen sowie der DGB. Wir hoffen, dass im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen einfließen und unsere Hinweise aufgenommen werden. Die Veränderungen sollten aber in jedem Fall Richtung mehr Demokratie und Mitbestimmung zusammen mit guten Arbeitsbedingungen an den Hochschulen gehen. Eine Novellierung des Hochschulgesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode dringend erforderlich, denn noch länger zu warten, macht es nicht besser.      

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46