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Besoldungsrecht

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung am 5. Mai 2015 mit der Frage befasst, ob die Netto-Alimentation von Richtern in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und in NRW mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Welche Auswirkungen das Urteil auf Berliner Beamt*innen haben kann, wird geprüft...

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung am 5. Mai 2015 (Az. 2BvL 17/09 u.a.) mit der Frage befasst, ob die Netto-Alimentation der Besoldungsgruppe R 1 (Richter) in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und in NRW in bestimmten, klar definierten Zeiträumen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Das im GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherren, Beamtinnen und Beamte sowie deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zur Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamt-bevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun erstmals konkrete Prüfschritte vorgegeben, mit der die Ver-fassungsmäßigkeit der Alimentation überprüft werden kann.

Im ersten Prüfschritt müssen fünf Parameter herangezogen werden. Hierzu zählen insbesondere die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst, der Nominallohnindex, eine deutliche Abweichung vom Ver-braucherpreisindex, der Abstand zwischen den Bruttogehältern zweier Besoldungsgruppen und ein Vergleich mit der Besoldung anderer Gesetzgeber.

Sind von diesen Prüfschritten drei erfüllt, sind weitere Prüfschritte vorgesehen, mit denen die Ver-mutung der nicht amtsangemessenen Alimentation widerlegt oder erhärtet werden kann.

Anhand dieser Kriterien hat das BVerfG die Richterbesoldung R 1 in Sachsen-Anhalt für nicht verfas-sungskonform und in NRW und Rheinland-Pfalz für verfassungskonform erklärt.

Die GEW BERLIN hat frühzeitig eine Musterklage auf den Weg gebracht, mit der die Amtsangemes-senheit der Alimentation in Berlin vor Gericht überprüft werden soll. Dieser Musterklage haben wir nun ein weiteres Verfahren mit einer Versorgungsempfängerin hinzugefügt.

Welche Bedeutung und Auswirkung das Urteil auf die Besoldung im Land Berlin hat, wird nun zu prüfen sein. Hier werden die Absenkung der Gehälter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zwischen 2003 und 2010, die Haushaltsnotlage auf Grund der Bankenpleite u. a. m. eine Rolle spielen. Entsprechende Gutachten befinden sich in Vorbereitung. Da Anträge für ein laufendes Haushaltsjahr noch bis Ende des Jahres gestellt werden können, bleibt genügend Zeit, die Prüfung auszuwerten. Die GEW BERLIN wird über die weiteren Entwicklungen informieren und dann gegebenenfalls zu entsprechenden Anträgen bzw. zu Widersprüchen gegen die Höhe der Besoldung auffordern.