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Besoldungsrecht

Änderungen beim familienbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag

Durch den neuen TVöD können sich auch für Arbeitnehmer/innen und Beamte/Beamtinnen des Landes Berlin Veränderungen in der Höhe ihres Orts- bzw. Familienzuschlages ergeben

Seit dem 1. Oktober 2005 gilt für Arbeiter/innen und Angestellten des Bundes und der Kommunen nicht mehr der BAT/BAT-O, sondern der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD). Für diese Beschäftigten wurden Überleitungstarifverträge vom BAT/BAT-O zum TVöD vereinbart. Konkret erfolgt die Überleitung aufgrund eines sogenannten Vergleichsentgeltes, das sich bei den Angestellten aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 (ledig) oder der Stufe 2 (verheiratet) zusammensetzt.

Bei TVöD-Angestellten, deren Ehegatten ortszuschlagsberechtigt nach § 29 BAT/BAT-O ist bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt sind, wird in der Überleitung nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde gelegt. Damit greifen die bisher geltenden Konkurrenzregelungen nicht mehr, nach denen Ehegatten oder andere Familienzuschlagsberechtigte, deren Partner ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den Familienzuschlag der Stufe 1 bzw. die Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 nur jeweils zur Hälfte erhielten.

Deshalb steht vollbeschäftigten Angestellten des Landes Berlin, deren „TVöD-Partner“ keinen Anspruch auf die halbe Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 mehr haben, ab dem 01.10.2005 der volle Ortszuschlag der Stufe 2 zu.


Beispiel:
Eine vollbeschäftigte Erzieherin oder Lehrerin ist mit einem Angestellten in einem Bundesministerium verheiratet. Diese Kollegin erhielt bisher nur den Ortszuschlag der Stufe 1 und die halbe Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 („halber Verheiratetenzuschlag“). Ab dem 1. Oktober steht ihr nun auch der volle Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages zu („voller Verheiratetenzuschlag“).

Gemäß dem Rundschreiben I Nr. 71/2005 der Senatsinnenverwaltung vom 24.11.2005 wird das Land Berlin nun Konsequenzen aus der veränderten Rechtslage ziehen und den betroffenen Angestellten rückwirkend vom 1.10.2005 an den Ortszuschlag der Stufe 2 ohne Anwendung der Konkurrenzregelung nach § 29 BAT/BAT-O, d.h. in voller Höhe gewähren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Ehepartner jetzt vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, den Ortszuschlag nur anteilig in Abhängigkeit von ihrem Beschäftigungsumfang erhalten.

Entsprechend wird Beamtinnen und Beamten, deren Ehegatten seit dem 1.10.2005 vom TVöD erfasst werden und die nach den Übergangsregelungen mit der Stufe 1 des Ortszuschlages übergeleitet wurden, nun der volle Familienzuschlag der Stufe 1 („Verheiratetenzuschlag“) gezahlt. Die Konkurrenzvorschrift nach § 40 BBesG (Halbierungsregel) findet also keine Anwendung mehr.


Wichtig:
Da für die Nachzahlung die Berechtigten anhand der Personalakten noch ermittelt werden müssen, sind Fehler nicht auszuschließen. Deshalb empfehlen wir allen Betroffenen, die bis März 2006 noch keine Nachzahlung erhalten haben, ihre Ansprüche bis spätestens zum 15. April 2006 schriftlich gegenüber der Personalstelle geltend zu machen und für einen Nachweis der fristgemäßen Geltendmachung zu sorgen. Anderenfalls droht ein Verfall der Ansprüche.