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Besoldungsrecht

Amtsangemessenheit der Alimentation

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. September 2017 acht Vorlagebeschlüsse für das Bundesverfassungsgericht gefasst, die möglicherweise nicht amtsangemessene Alimentation der Berliner Landesbeamtinnen und -beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 betreffend

Verhandlung zum Streikrecht für Beamte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 17. Januar 2018 (Foto: Daniel Merbitz)

Bisher hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Besoldung der Beamtinnen* und Beamten* des Landes Berlin verfassungswidrig ist. Obwohl der Berliner Senat beschlossen hat, dass Anträge bzw. Widersprüche der Beschäftigten ruhend gestellt werden sollen und die Senatsverwaltung für Finanzen ein entsprechendes Rundschreiben herausgegeben hat, folgten viele Dienststellen bzw. Dienstbehörden bisher dem nicht.

Nun hat uns die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie per E-Mail mitgeteilt, dass alle Antragstellenden Anfang Dezember 2018 eine Eingangsmitteilung über den erhobenen Widerspruch mit einer Erklärung zum Ruhen des Verfahrens und zum Verzicht auf Einrede der Verjährung erhalten werden.

Sollte das Schreiben bis zum 17. Dezember 2018 nicht eingetroffen sein, haben wir vorsorglich auch für das Jahr 2018 einen Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung bzw. der Versorgung entworfen (s. u.).

Die Widersprüche müssen bis zum 31. Dezember 2018 in der zuständigen Personalstelle bzw. beim Landesverwaltungsamt eingehen, um Ansprüche für das Jahr 2018 zu wahren. Betroffene sollten jeweils auch für den Nachweis sorgen, wann ihr Widerspruch beim Dienstherren eingegangen ist.

Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder der Versorgung für die Jahre bis 2017 sind nicht mehr möglich.

Die GEW BERLIN hat bereits mehrere „Musterklagen“ von betroffenen GEW-Mitgliedern beim Verwaltungsgericht für die Vergangenheit anhängig gemacht. Weitere Klagen sollen nicht geführt werden. Die GEW BERLIN setzt sich mit den anderen DGB-Gewerkschaften weiterhin dafür ein, dass die Widersprüche ruhend gestellt bzw. nicht beschieden werden.

Sollte es vom Landesverwaltungsamt oder anderen Dienststellen keine Ruhensregelung geben und deshalb zur Wahrung der Ansprüche auch für das Jahr 2018 Widersprüche erforderlich seien, wird die weitere Vorgehensweise von der Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN organisiert. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Rechtsschutzstelle einen Überblick über die eingereichten Widersprüche machen kann.

Wir bitten um Zusendung einer Widerspruchskopie (aus Datenschutz- und IT-Sicherheitsgründen keine E-Mail) unter Angabe der eigenen Besoldungsgruppe bis zum 15. Januar 2019 an die Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN, Holger Dehring.