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Recht & Tarif

Modernisierung statt Stärkung

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist in Kraft getreten.

Gesetzbuch mit Richterhammer - Arbeitsrecht
Foto: Adobe Stock

Der große Wurf ist das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz wohl nicht – so berichten es Arbeitnehmervertreter*innen und Anwält*innen. Statt eines »Betriebsrätestärkungsgesetz«, wie der Titel des Referent*innenentwurfs vom Dezember 2020 ursprünglich lautete, ist es nur ein »Betriebsrätemodernisierungsgesetz« geworden. Gut 20 Jahre sind die letzten größeren Anpassungen her. Das ist in gesellschaftlicher, politischer, wirtschaftlicher und vor allem auch technologischer Hinsicht eine lange Zeit.

Nach eineinhalb Jahren Corona--Pandemie fällt den meisten zur technologischen Entwicklung vermutlich vor allem die Digitalisierung ein und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Plötzlich war die Handlungsfähigkeit der Betriebsrät*innen extrem eingeschränkt, und es stellte sich die Frage, wie rechtswirksam Beschlüsse gefasst werden können, wenn man sich nicht treffen kann, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aber Präsenzsitzungen vorsieht?

Sitzungen per Videokonferenz

Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz sind nun möglich. Präsenzsitzungen haben allerdings Vorrang. Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz bedarf einer Festlegung in einer Geschäftsordnung des Betriebsrates, das muss nun möglichst schnell erfolgen. Prinzipiell entscheidet der Betriebsrat selbst, nicht der Arbeitgeber, welche Sitzungsform er wählt.

Leider hat der Gesetzgeber die Digitalisierung im Hinblick auf Betriebsversammlungen nicht mitgedacht. Betriebsversammlungen sind in digitaler Form nicht mehr möglich. Vorerst wird empfohlen, dazu mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu gehen und eventuell eine Regelungsabrede zu treffen. Sie ersetzt zwar keine gesetzliche Regelung, hilft aber bestenfalls über die Pandemie hinweg.

Eine weitere Veränderung gibt es im Bereich des mobilen Arbeitens. Betriebsräte müssen bei der Ausgestaltung digitaler Arbeit mitbestimmen, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Unter Ausgestaltung fallen unter anderem Arbeitszeit, Arbeitsorte, Anwesenheitspflichten, Erreichbarkeit, der Umgang mit Arbeitsmitteln oder Sicherheitsaspekte. Ein Initiativrecht oder Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Einführung von mobiler Arbeit geht daraus leider nicht hervor.

Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer*innen

Eine Verbesserung im neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz findet sich hinsichtlich des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer*innen, die einen Betriebsrat gründen wollen. Wer zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, soll vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht kündbar sein. Leider gilt diese Regelung nicht für außerordentliche Kündigungen (nach § 626 BGB), die arbeitgeber*innenseitig durchaus genutzt werden, um engagierte Kolleg*innen loszuwerden.

Bezüglich des Datenschutzes wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat im Sinne des Gesetzes verantwortlich ist. Problematisch könnte die geforderte Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers werden. Diese sollen gegenüber dem/der Arbeitgeber*in zur Verschwiegenheit über Meinungsbildungsprozesse im Betriebsratsgremium verpflichtet sein – eine Gratwanderung bei im Unternehmen angestellten Datenschutzbeauftragten.

Über die genannten Punkte hinaus enthält das Betriebsrätemodernisierungsgesetz unter anderem Ergänzungen im Bereich Berufsbildung und künstliche Intelligenz und Änderungen beim Wahlverfahren.

Ob mit den Änderungen dem ursprünglichen Ansinnen Rechnung getragen werden kann, Betriebsräte zu stärken, Betriebsratsgründungen zu erleichtern und die Mitbestimmung in Zeiten der Digitalisierung zu verbessern? Das wird sich auf längere Sicht daran ablesen lassen, ob wieder mehr Arbeitnehmer*innen von Betriebsräten vertreten werden.

Kontakt
Markus Hanisch
Geschäftsführer und Pressesprecher
Telefon:  030 / 219993-46